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Benzin- und Diesel: Pöder legt Gesetzentwurf zur Preissenkung vorDer Landtagsabgeordnete der UNION, Andreas Pöder, hat im Landtag einen Gesetzentwurf eingebracht, um die Benzinsteuer und somit die Benzin- und Dieselpreise in Südtirol zu senken. Damit soll auf die steigenden Benzin- und Dieselpreise reagiert werden. Eine gestaffelte Benzinpreissenkung für Einheimische in Grenzregionen bzw.- provinzen ist von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehen und kann vom Land umgesetzt werden.Pöder weist die Meinung von Finanzlandesrat Werner Frick zurück, nach der Südtirol aufgrund der besonderen Finanzregelung diese Bestimmung nicht anwenden könne.
Pöder: „Wo ein Wille war bisher auch immer ein Weg.
Das Gesetz 549/1995 gibt ausdrücklich auch den autonomen Provinzen die Möglichkeit, mit eigenem Gesetz die Benzinpreissenkungen vorzunehmen.“ Originaltext des Staatsgesetzes: (Auszug aus Art. 3 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995): “15. Fermi restando i vincoli derivanti dagli accordi internazionali e dalle normative dell'Unione europea, nonchè dalle norme ad essi connesse, le regioni, nonchè le province autonome, possono determinare, con propria legge e nell'ambito della quota dell'accisa a loro riservata, una riduzione del prezzo alla pompa delle benzine, per i soli cittadini residenti nella regione o nella provincia autonoma o in una parte di essa.“ Eine Reduzierung um rund 10 Prozent, zwischen 10 und 15 Cent, wäre denkbar. Diese Preisreduzierung für Benzin und Diesel gilt laut Staatsgesetz nur für Einheimische. Fast 69 Prozent des heutigen Treibstoffpreises besteht aus Steuern Nur rund ein Drittel des an der Zapfsäule bezahlten Benzin- oder Dieselpreises sind Produktkosten und Gewinnspanne der Unternehmen und Tankstellenbetreiber. Das Land Zuständigkeit, per Gesetz die Treibstoffsteuer zu senken und damit den Benzin- und Dieselpreis zu reduzieren.“ Pöder hat einen Gesetzentwurf erstellt, der die staatliche Regelung genau einhält und umsetzt. „Die Senkung der Benzin- und Dieselpreise würde zu einer Entlastung von Familien und Unternehmen führen und eine Steigerung der Kaufkraft mit sich bringen. Darüberhinaus würde der Benzin-Tourismus in den grenznahen Gegenden eingeschränkt. Text des Landesgesetzentwurfs: Landesgesetzentwurf Senkung der Treibstoffpreise für Endverbraucher Art. 1 Zielsetzung 1. Dieses Gesetz regelt die Senkung der Treibstoffpreise für die in der Provinz ansässigen Endverbraucher in Anwendung des Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549: „Maßnahmen zur Rationalisierung des öffentlichen Finanzwesens”. 2. Die Landesregierung ist ermächtigt, mittels Verordnung die gestaffelte Senkung der Treibstoffpreise für die in den Gemeinden Provinz ansässigen Endverbraucher zu beschließen. 3. Die Staffelung erfolgt im Verhältnis zur Entfernung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Begünstigten zur Staatsgrenze, die Vergünstigung erfolgt in Form eines halbjährlich von der Landesregierung festzusetzenden festen Betrages, welcher vom an einer Tankstelle in einer Gemeinde des Landes geltenden Preis abzuziehen ist. Art. 2 Begünstigte und Ermächtigte 1. Begünstigt durch die Senkung der Benzin- und Dieselpreise sind alle in einer Gemeinde der Provinz ansässigen Eigentümer eines oder mehrerer Fahrzeuge sowie alle Unternehmen und Gesellschaften sowie gemeinnützige Vereinigungen und Vereine mit Sitz in einer Gemeinde der Provinz, die Eigentümer eines oder mehrerer Fahrzeuge sind 2. Die Begünstigung laut Art. 1 wird auf alle im Besitz eines Begünstigten befindlichen Fahrzeuge angewandt. 3. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Begünstigten laut Abs. 1 einen Treibstoffpreisermäßigungsausweis beim Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in welcher die Körperschaft ihren Sitz hat, beantragen. 4. Die Begünstigung kann bei allen auf dem Gebiet der Provinz befindlichen Tankstellen in Anspruch genommen werden, die von der Landesregierung zur Anwendung der vergünstigten Treibstoffpreise ermächtigt wurden. 5. Die Tankstellenbetreiber und Tankstellenpächter der auf dem Gebiet der Provinz befindlichen Tankstelle sind verpflichtet, beim Betanken eines im Eigentum des Begünstigten befindlichen Fahrzeuges gegen Vorlage des Ausweises gemäß Abs. 3 den vergünstigten Treibstoffpreis anzuwenden. Art. 3 Vorschriften und Sanktionen 1. Der Ausweis der zur Inanspruchnahme der vergünstigten Treibstoffpreise ermächtigt, darf nicht an andere Personen oder Gesellschaften und Organisationen zu übertragen. 2. Der Ausweis darf nur für darin angeführte Fahrzeuge zu verwenden. 3. Der unter Inanspruchnahme der Vergünstigung gekaufte Treibstoff darf nicht an Berechtigte weiterzugeben. 4. Die Vergünstigung darf in einem Zeitraum von 24 Stunden für ein Fahrzeug nur für einmal eingewandt werden. 5. Tankstellenpächter sind verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Ermächtigung für ein zu betankendes Fahrzeug vorliegt. 6. Die Tankstellenbetreiber bzw. -pächter sind verpflichtet, die Nummer des Ermächtigungsausweises, die Kennnummer des Fahrzeuges, die Preisermäßigungseinstufung und die getankte Treibstoffmenge festzustellen und unverzüglich in ein Register einzutragen und den Ermächtigen unter Angabe des Datums und des Tankzeitpunktes unterschreiben zu lassen. 7. Den Tankstellenbetreibern bzw. -pächtern ist es untersagt, unverhältnismäßig hohe Treibstoffpreise festzusetzen. 8. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 enthaltenen Vorschriften wird der Ermächtigungsausweis mit sofortiger Wirkung für alle im Eigentum der betreffenden Person bzw. Gesellschaft und Organisation für einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten eingezogen, weiters wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens Euro 500 und höchstens Euro 2.000 eingehoben. 9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den Absätzen 5, 6, 7 enthaltenen Vorschriften wird den Tankstellenbetreibern bzw. pächtern die Ermächtigung gemäß Art. 2, Abs. 4 für einen Zeitraum von mindestens 6 und höchstens 36 Monaten entzogen. Art. 4 Kontrollen 1. Die Landesverwaltung führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der Finanzpolizei Kontrollen durch. 2. Die Landesverwaltung entscheidet über die im Art. 3, Absätze 8 und 9 verhängten Sanktionen. 3. Die Landesverwaltung kann den Gemeinden die Zuständigkeit für das Verhängen von Sanktionen gemäß Art. 3, Abs. 8 erteilen. Art. 5 Rückerstattungen an die Tankstellenbetreiber bzw. –pächter 1. Die finanzielle Differenz, die sich aus der Ausgabe preisermäßigten Treibstoff ergibt, wird den Tankstellenbetreibern bzw. –pächtern von der Landesverwaltung monatlich zurückerstattet. 2. Die Rückerstattung erfolgt auf einmaligem Antrag und unter regelmäßiger Übermittlung der zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Treibstoffmenge. 3. Die Landesverwaltung kann die Abwicklung der Berechnung der zustehenden Rückerstattungsbeträge sowie die Auszahlung der Rückerstattung den Gemeinden übertragen. Art. 6 Durchführungsverordnung 1. Die Landesregierung erlässt eine Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, in der unter anderem folgendes geregelt wird: a) Zuständigkeit der Gemeinden b) Staffelung der Ermäßigungstarife und Einstufung der Gemeinden in Ermäßigungszonen c) Erteilung der Ermächtigungen an Begünstigte d) Erteilung der Ermächtigungen an Tankstellen e) Kontrollen und Sanktionen f) Vorgehen hinsichtlich unverhältnismäßig hoher Treibstoffpreise gemäß Art. 3, Abs. 7 g) Rückerstattungen an die Tankstellenbetreiber bzw. –pächter Art. 7 Finanzbestimmungen 1. Für die technischen und vorbereitenden Maßnahmen zur Einführung der Treibstoffermäßigung werden im Haushalt für das Finanzjahr 2006 1 Million Euro bereitgestellt. 2. Für die Übertragung von Befugnissen an die Gemeinden und die Durchführung der Entsprechenden Aufgaben durch die Gemeinden werden im Haushalt für das Finanzjahr 2006 1 Million Euro bereitgestellt. 3. Für die Ausgaben für die Rückerstattungen gemäß Art. 5 werden im Haushalt für das Finanzjahr 2006 2 Millionen Euro bereitgestellt. 4. Für die Bereitstellung der genannten Ausgaben werden Einnahmen aus der Mineralölsteuer verwendet. 5. Die Festsetzung der Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes für die darauf folgenden Finanzjahre erfolgt mit dem jährlichen Haushaltsgesetz. L.Abg. Andreas Pöder
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