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Arbeitsgruppe Tirol Aktiv: „Fusion der Landhäuser“

Im Rahmen der Arbeitsgruppe Tirol Aktiv hat die Union für Südtirol dieses Gesetzentwurfes die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Südtirols und des Bundeslandes Tirol erörtert.
Ziel muss es sein, im Rahmen der geltenden internationalen Bestimmungen (Madrider Abkommen) sowie der geltenden staatlichen und lokalen Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu intensivieren, in verschiedenen Verwaltungsbereichen durch Zusammenarbeit effizienter und auch kostengünstiger zu arbeiten.
Dazu bringen wir heute einen Gesetzentwurf im Landtag ein (beiliegend).
Die Arbeitsgruppe Tirol Aktiv ist systemathisch vorgegangen und hat sich zuallererst über den Aufbau und die Funktionsweise der Verwaltungen im Bundesland Tirol und in Südtirol informiert. So traf man sich unter anderem mit einem leitenden Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung, um einen Überblick über die Tiroler Landesverwaltung, der mittelbaren und unmittelbaren Bundesverwaltung zu erhalten und erste Fragen zu erörtern.
An der Universität Innsbruck holte man sich bei namhaften Professoren Ratschläge und Informationen hinsichtlich der möglichen Zusammenarbeit der Landes-verwaltungen diesseits und jenseits des Brenners.
Dann arbeitete man sich in einer Reihe von Sitzungen durch eine Flut von Unterlagen über mehrere Dutzend Ressorts, Gruppen, Abteilungen und Ämter der jeweiligen Verwaltungen.
In der Anlage zu diesem Bericht werden jene Zuständigkeitsbereiche der beiden Länder aufgelistet, in denen die Harmonisierung von Bestimmungen und Regelungen bzw. die gemeinsame Nutzung von Strukturen und Ressourcen möglich bzw. sinnvoll ist.
Wenn man die natürlichen Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Ländern Südtirol und Bundesland Tirol bedenkt (Sprache, Geschichte, Geographie), ist es nur natürlich, dass man – so lange die politischen Machtverhältnisse eine institutionalisierte gemeinsame Region Tirol verhindern, zumindest auf jenen Gebieten Gemeinsamkeiten schafft, wo dies heute möglich und sinnvoll ist.
Solche Möglichkeiten bestehen sicherlich darin, im Land Südtirol und im Bundesland Tirol Aufgaben der Gestaltung und Verwaltung des Landes, der Kultur, des Wirtschafts- und Sozialwesens gemeinsam anzupacken. Politisch und rechtlich kann dies heute niemand verhindern. Im Gegenteil: Die EU fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sogar mit finanziellen Mitteln. Italien und Österreich betonen, dass Grenzen im vereinten Europa keine Bedeutung mehr hätten. Des weiteren ist es nicht einzusehen, warum das Zusammenwachsen natürlicher Identitäten genau an Tirol vorbeigehen soll, während Osteuropa diesen Weg mit Erfolg beschritten hat.
Heute unterhalten das Bundesland Tirol und das Land Südtirol jeweils getrennte, riesige Verwaltungsapparate (Bundesland Tirol: 48 Abteilungen mit 3344 Beamten und Südtirol: 41 Abteilungen mit 11.000 Beamten) mit dem entsprechenden Sachaufwand und der finanziellen Belastung.
Die Zusammenarbeit der Landesverwaltungen würde bedeuten: Das Bundesland Tirol und Südtirol nutzen gemeinsam das Fachwissen der Fachleute aus beiden Landesteilen für das ganze Land. Wir nutzen gemeinsame Einrichtungen und teure technische Ausstattung für das ganze Land. Wir arbeiten für die verschiedenen Verwaltungszweige gemeinsame Arbeitsprogramme, Richtlinien und Studien aus. Gemeinsame Problemstellungen und gemeinsame Bedingungen lassen gemeinsame Lösungen vernünftig erscheinen.
Es ist sicher, dass beide Länder sich damit hinsichtlich des Personal- und Sachaufwandes viele Finanzmittel ersparen würden, die in anderen Bereichen (Wirtschaft, Kultur, Soziales, Infrastrukturen usw.) dringend gebraucht würden. Jede Aktiengesellschaft versucht heute bei den Aufwendungen und beim Personal auch mittels Fusionen zu sparen. Warum darf dieser Grundsatz dort, wo es sich nicht um Aktionäre, sondern um das Geld der Steuerzahler handelt, nicht zur Anwendung kommen?
Es ist klar, dass diese Verflechtung und Zusammenarbeit die Rechtssysteme und die Zuordnung der Ämter zu den jeweiligen politischen Organen unberührt lassen würde. Aber auf freiwilliger Basis muss diese Zusammenarbeit möglich sein.
Beachtliche Möglichkeiten für die von unserem Gesetzentwurf angestrebte Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern eröffnet das Übereinkommen der im Europarat vertretenen Staaten, abgeschlossen in Madrid am 21. Mai 1980. In diesem Abkommen ist u.a. vorgesehen:
Ziel ist die Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen;
Verpflichtung der Staaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften (z.B. Land, Gemeinden usw.) mit jenen jenseits der Grenze auf dem Gebiet des eigenen Zuständigkeitsbereiches zu erleichtern und zu fördern. Für das Zusammenwirken der Gebietskörperschaften ist keine zusätzliche zwischenstaatliche Vereinbarung zwingend vorgeschrieben.
Die jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften müssen die Zuständigkeiten des jeweiligen Staates sowie die geltenden Kontrollrechte beachten.
Jeder Vertragsstaat bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche eine reibungslose Zusammenarbeit behindern können.
Dieses Übereinkommen wurde auch von Italien ratifiziert und ist deswegen in jeder Hinsicht anwendbar.
Eine Erweiterung und zusätzliche Ausgestaltung erfuhr das Madrider Übereinkommen durch das Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Straßburg am 09. November 1995:
Die Beschlüsse im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit haben dieselbe Rechtskraft wie die innerstaatlichen Maßnahmen. Es kann eine Einrichtung eingesetzt werden, welche für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständig ist und die ihr übertragenen Aufgaben direkt durchführt. Deren Tätigkeit unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Sie kann mit Dienstleistungen eigene Einkommen erwirtschaften. Dieses Rechtsinstrument würde es ermöglichen, große Teile der Südtiroler und der Nordtiroler Landesverwaltung einheitlich zu gestalten und zu führen.

Zum Inhalt des Gesetzenwurfes:
Artikel 1 formuliert die grundsätzlichen Zielsetzungen, die darin liegen, dass eine weitere Belebung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit angestrebt wird und die Zusammenarbeit der Verwaltungen des Bundeslandes Tirol und Südtirols hinsichtlich Verbesserung der Dienste, der effizienteren Verwaltung und der Einsparung der Kosten gefunden wird.
Art. 2 bestimmt, dass die Landesabteilung Präsidum alle hierfür nötigen Schritte koordiniert. Die Landesregierung wird ermächtigt, mit dem Bundesland Tirol eine Vereinbarung zur Umsetzung der Zielsetzungen dieses Gesetzes auszuhandeln und zu unterzeichnen.

Art. 3 bestimmt, dass die Landesabteilung Präsidium und die Landesregierung jährlich Bericht erstatten. Die Landesregierung wird angehalten, dem Landtag nötige Gesetzgebungsmaßnahmen vorzulegen oder - wo möglich – selbst durch Verordnungen und Dekrete tätig zu werden.

L.Abg. Andreas Pöder Dr. Eduard Stoll
-Parteiobmann- Vorstandsmitglied und
Mitglied der AG Tirol Aktiv
Kl. Broschüre Tirol Aktiv
735.61 Kb
Landesgesetzentwurf Tirol Aktiv - Landesverwaltungen
230.33 Kb

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