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Volksabstimmungen 2009? Das ist politischer Machtmissbrauch!Als politischen Machtmissbrauch durch Landeshauptmann Luis Durnwalder und die SVP hat Parteiobmann Andreas Pöder heute die Verschiebung der Volksabstimmungsanträge der Union auf das Jahr 2009 bezeichnet. Die drei Volksabstimmungsanträge zum Vorrang der Einheimischen bei der Wohnbauförderung, zum Ausbau der Direkten Demokratie und zu Volksabstimmungen über Großprojekten und gegen den Ausverkauf der Heimat und die Zersiedelung der Landschaft waren rechtzeitig hinterlegt worden, was auch niemand in Frage gestellt hat. Dennoch hat Landeshauptmann Luis Durnwalder nach Ansicht der Union eine mehr als fragwürdige politische Entscheidung getroffen, der SVP Volksabstimmungen vor den Landtagswahlen zu ersparen und sie erst nach den Wahlen abzuhalten.
Teilnehmer an der Pressekonferenz: Parteiobmann L.Abg. Andreas Pöder, Obmannstellvertreter Harald Grünbacher, Generasekretär Dr. Roland Stauder, Landesgeschäftsführerin Annelies Taber, Frauenkoordinatorin: Ingrid Piazzon, Bereichssprecher für Gemeindepolitik Dr. Eduard Stoll, Vorstandsmitglied Ernst Delueg, Bezirksobfrau (Südtirol Mitte) Irma Greif, Gemeinderat Albert Spitaler
Die Union ist nach wie vor der Meinung, dass damit ein Teil der Rechte der Wähler missachtet wird und die Abstimmungen hätten im Herbst 2007 stattfinden müssen. Mehr als verwundert und verärgert ist die Union über die Dringlichkeitsentscheidung einer Bozner Richterin, die den Rekurs der Union gegen das Durnwalderdekret zurückgewiesen hat. Die Entscheidung wird von der Union als inhaltlich und formell falsch und unverständlich bezeichnet. Man habe zu lange mit der Entscheidung gewartet, um dann zu sagen, dass es ohnehin zu spät ist. Ob man das Dringlichkeitsurteil der Richterin Anfechten und die Entscheidung eines Richterkollegiums verlangen werde, muss geprüft werden - die Entscheidung käme in jedem Fall zu spät. Dennoch sieht die Union die Verschiebung nicht nur negativ: Damit bestehen im Jahr 2009 wesentlich höhere Chancen, das 40-Prozentquorum zu erreichen. 1. Die Volksabstimmungsanträge der Union, die mit über 15.000 Unterschriften hinterlegt wurden sind rechtens und müssen auf jeden Fall abgehalten werden – die Bürger werden über die drei Gegenstände - Vorrang der Einheimischen bei der Wohnbauförderung, Volksabstimmung über Großprojekte und Reform des Gesetzes für mehr Demokratie sowie Maßnahmen gegen den Ausverkauf der Heimat und die Zersiedelung – abstimmen dürfen. Allerdings im Jahr 2009. 2. Einfacher wird durch die Zusammenlegung mit anderen Referenden das Erreichen des 40-Prozentquorum. 3. Die Volksabstimmungsanträge hätten innerhalb des 26. Oktober 2007 abgestimmt werden können, wie die Union es gefordert hatte. Die Entscheidung von Landeshauptmann Luis Durnwalder, die Referenden der Union auf 2009 zu verschieben stößt über 15.000 Bürgerinnen und Bürger vor den Kopf, welche mit Ihrer Unterschrift eine Volksabstimmung eingeleitet haben und nimmt den Wählerinnen und Wählern das Recht, im Aktualitätszeitrahmen über die drei wichtigen Gegenstände abszustimmen. Wenn die Unions-Anträge jetzt um 2 Jahre verschoben werden, werden die Wähler um einen Teil ihrer Rechte betrogen. Die späte „Dringlichkeitsenscheidung“ der Richterin, mit welcher der Rekurs gegen das Durnwalder-Dekret vorerst abgelehnt wurde, bezeichnet die Union als unverständlich und inhaltlich falsch. Die Entscheidung ist zur Kenntnis nehmen, wenngleich die Union feststellt, dass man es sich sehr leicht gemacht hat, mit der Entscheidung zu lange gewartet hat, um jetzt zu sagen, dass es ohnehin zu spät ist, innerhalb des 26. Oktober (den Beginn der Sperrfrist) eine Volksabstimmung abzuhalten. Die Argumentation der Richterin hinsichtlich der Zusammenlegung der Referenden ist nach Ansicht der Union nicht stichhaltig: Die Volksabstimmungsanträge wurden rechtzeitig hinterlegt, um noch im Herbst 2007 die Volksabstimmungen abhalten zu können. Die Anträge des Dachverbandes und der Initiative für mehr Demokratie wurden bewusst zu einem späteren Zeitpunkt eingerecht, um eine Abstimmung erst im Jahr 2009 zu erreichen. Einen Zusammenlegung war nicht notwendig sondern ist willkürlich. Im übrigen hat die Richterin zwei wichtige Argumente der Union übergangen: 1. Im derzeitigen Volksabstimmungsgesetz steht, dass die Volksabstimmung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der 180-Tage-Frist für den Landtag stattfinden muss. 2. Dass die Zusammenlegung der beiden Gesetzesvorschläge zur Direkten Demokratie (Union und Initiative für mehr Demokratie) zu einer rechtlich unhaltbaren Situation führen kann: Wenn beide Gesetze das Quorum erreichen und mehrheitlich genehmigt werden sind beide in Kraft – sie unterscheiden sich aber in wesentlichen Teilen und niemand kann dann sagen, welches der beiden Gesetze dann vom Bürger zu beachten ist. Eine konkurrierende Abstimmung über beide Gesetze gibt es nicht – ist nicht vorgesehen. Die Union könnte nun gegen die „Dringlichkeits-Entscheidung“ vorgehen und eine Entscheidung des Richterkollegiums verlangen. Ob man dieses Rechtsmittel einlegt wird geprüft – die Enscheidung käme in jedem Fall zu spät. Offensichtlich hat die SVP dermaßen Angst vor einer Volksabstimmung im Herbst, dass sie tief in die Trickkiste gegriffen hat, um einer drohenden Ohrfeige durch die Wählerinnen und Wähler auszuweichen. Die Argumentation des Landeshauptmannes ist mehr absurd: Es bestand genügend Zeit, um die Volksabstimmungen abzuhalten, das Legislaturende ist der 26. Oktober 2008– zum jetzigen Zeitpunkt. Und das Argument der Zusammenlegung der Abstimmungen ist völlig daneben - die Problematiken Wohnbauförderung, Ausverkauf der Heimat und Volksabstimmung über Großprojekte ist jetzt zu lösen und nicht erst 2009. Die Auswirkungen einer Volksabstimmung in diesem Herbst wären gewesen: 1. Die Wohnbaugesetzgebung hinsichtlich der Zuwanderungspolitik der Landesregierung würde über den Haufen geworfen, die SVP müsste ihre Ankündigungs- und Feuerwehrpolitik in Sachen Sozialmaßnahmen für Zuwanderer und Einheimische verlassen und klar sagen, ob - wie die Union im Gesetzentwurf den Bürgern vorlegt: a) Die 1999 abgeschaffte 5-jährige Ansässigkeitsklausel beim Mietgeld wieder eingeführt wird. b) Die 5-jährige Ansässigkeitspflicht bei den Sozialwohnungen von 5 auf 10 Jahre erhöht wird. c) Strengere Regeln hinsichtlich der Familienzusammenführung für Sozialwohnungsmieter eingeführt werden. Die Landesregierung hat bisher keinerlei Vorlage zu einer Gesetzesänderung vorgelegt, das meiste war heiße Luft und deshalb fürchtet die SVP die Volksabstimmung über dieses heiße Eisen im Herbst. Der Unions-Vorschlag wird das 40-Prozent-Quorum überspringen und die Mehrheit der Abstimmenden wird sich wahrscheinlich dafür aussprechen – ein Alptraum für die SVP. 2. Der Volksabstimmungs-Gesetzentwurf für mehr Direkte Demokratie und für Volksabstimmungen über Großprojekte würde die derzeitige Volksabstimmungsregelung in Südtirol über den Haufen werfen. a. Der Gesetzentwurf sieht eine Totalreform des geltenden Südtiroler Gesetzes zur direkten Demokratie vor. Kernpunkt ist die künftige Möglichkeit von Volksabstimmungen über Großprojekte und Verwaltungsakte, sowohl auf Landesebene als auch Bezirksebene. b. Im Gesetzentwurf wird die einführende, abschaffende, beratende oder bestätigende Volksabstimmung, das Volksbegehren sowie die Volksabstimmung über Projekte und Verwaltungsakte vorgesehen. c. Derzeit kann es nur Volksabstimmungen über die Einführung oder Abschaffung von Landesgesetzen geben. Künftig soll es unter anderem auch Volksabstimmungen über Großprojekte geben, die genau definiert sind. d. Auch Verwaltungsakte der Landesregierung, mit denen Projekte beschlossen oder andere Beschlüsse gefasst werden, können Volksabstimmungen unterworfen werden. e. Volksabstimmungen können von 8.000 Bürgern (derzeit 13.000) oder mindestens 20 Gemeinden anberaumt werden, wenn es sich um eine bindende Volksabstimmung handelt. Bei einer beratenden Volksabstimmung genügen 5.000 Unterschriften. f. Auch die Einführung oder Abschaffung von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsakten kann von 8.000 Bürgern beantragt werden. g. Die Sammelfrist der Unterschriften beträgt 6 Monate (derzeit 3 Monate). h. Großprojekte sind genau definiert (Landesinteresse, UVP-Prüfung, Kosten) i. Es gibt KEIN Beteiligungsquorum bei der Volksabstimmung (derzeit 40% Beteiligungsquorum) j. Volksabstimmungen und Volksbefragungen (über Verwaltungsakte oder Großprojekte) auch nur in einem Teil (einem oder mehreren Bezirken) möglich k. Erleichterung der Unterschriftensammlung (auch Bürger dürfen beglaubigen) l. Auch Gemeinden sollen Volksabstimmungen/Volksbegehren einleiten können. m. Die Informationspflicht für die Bürger wird verstärkt. n. Gleichberechtigter Zugang zu den Medien o. Die Sperrfristen vor und nach den Landtagswahlen werden auf ein halbes Jahr verkürzt Wäre der Unions-Vorschlag im Herbst angenommen worden, wäre die direkte Folge: a) Das Flugplatzreferendum des Dachverbandes müsste noch im Winter dieses Jahres stattfinden, ohne Beteiligungsquorum. b) Es wäre noch die Zeit, andere Volksabstimmungen über Großprojekte einzuleiten, möglicherweise auch für den BBT. Vor dieser Entwicklung fürchtet sich die SVP! 3. Wäre der dritte Volksabstimmungsantrag der Union gegen den Ausverkauf der Heimat angenommen worden, würde die Raumordnungsgesetzgebung nochmals verschärft, das Verbot von Freizeitwohnsitzen für Provinzfremde würde dem Spekulantentum mit heimischem Grund und Boden, der Zersiedelung und dem Ausverkauf einen gehörige Bremse verpassen. Was wird die Union jetzt tun: 1. Nach eingehender Prüfung des Dekretes des Landeshauptmannes und entsprechender Rechtsvorschriften des Volksabstimmungsgesetzes wird die Union voraussichtlich den Rechtsweg beschreiten, um die Abhaltung der Volksabstimmungen einzuklagen. Für uns ist die Sachlage klar, der Landeshauptmann hat den Ermessensspielraum nicht, den er sich in diesem Fall anmaßt. Er missbraucht sein Amt um seiner SVP einige wahl- und parteipolitische Probleme vom Hals zu schaffen. 2. Die Union wird weiterhin Prüfen, wie politisch gegen die SVP vorgegangen werden kann, beispielsweise durch Obstruktion gegen das Landtagswahlgesetz und die Verlangsamung der Arbeiten im Landtag. 3. Die 180-Tage-Frist für den Landtag (zur evtl. Genehmigung der Volksabstimmungsvorlagen) endet am 1. September. Ab diesem Tag muss der Landeshauptmann die Volksabstimmungen anberaumen – um diesen Termin herum wird es politische Aktionen geben, bis hin zu einer Blockade des Landhauses. Der 21. Oktober wird uns darüberhinaus beschäftigen. Zu den technisch-rechtlichen Details: Die zuständige Richterkommission hat die Überprüfung der über 15.000 von den Unionsfunktionären hinterlegten Unterschriften abgeschlossen, das Erreichen der gesetzlichen 13.000-Unterschriften-Hürde und die definitive Durchführbarkeit der Volksabstimmungen bestätigt. Ebenso wurde das Verfahren für 180 Tage (also bis zum 1. September) ausgesetzt, um dem Landtag die Möglichkeit zu geben, die Volksabstimmungen selbst als Gesetz zu beschließen. Die vom Landeshauptmann genannten Termin-Schwierigkeiten waren vorher nicht vorhanden und sind es jetzt noch weniger, nachdem die Richterkommission bereits eine Woche früher als vorgesehen die Unterschriftenüberprüfung abgeschlossen hat. Die Argumente des Landeshauptmannes hinsichtlich Terminknappheit und –schwierigkeit verweisen wir in das Reich der Polit-Märchen! Bereits jetzt weiß man, dass die Volksabstimmungen stattfinden werden, weil sie für definitiv durchführbar erklärt wurden. Im unwahrscheinlichen – aber möglichen – Fall, dass der Landtag baldmöglichst die Anträge auf die Tagesordnung setzt und sie behandelt/über sie abstimmt und sie genehmigt werden die Volksabstimmungen nicht abgehalten. Andernfalls sind die Termine nicht knapper, als bei den Landtagswahlen; im Gegenteil: Die Termine für die Volksabstimmungen sind im direkten Vergleich sogar großzügiger bemessen. Auch sind für die Landtagswahlen eine Reihe zusätzlicher Verwaltungsschritte vorgesehen – siehe untenstehenden und beiliegenden Vergleich. Anhand eines direkten Vergleichs zwischen den Terminschritten und –vorschriften der Landtagswahlen vom 26. Oktober 2003 und der laufenden Volksabstimmungsverfahren weisen die Promotorinnen und Promotoren der Unions-Anträge nach, dass die Volksabstimmungen durchführbar sind! Der Landtag hätte bis 1. September 2007 die Möglichkeit gehabt, die vorgelegten Dafür ist nicht mehr die Zeit, nachdem erst ein Gesetzentwurf (Wohnbau) in einer Gesetzgebungskommission abschließend behandelt und abgelehnt wurde und somit erst im September auf die Tagesordnung des Landtagsplenums kommt. Behandelt der Landtag die Gesetzentwürfe nicht oder beschließt er sie nicht so, wie sie als Volksabstimmungsanträge vorgelegt wurden, dann müssen die Volksabstimmungen in jedem Fall stattfinden. Damit wurden bis jetzt folgende Hürden überwunden: Im August 2006 die Hinterlegung der Volksabstimmungsanträge durch die Promotoren Im Oktober 2006 die Zulässigkeitserklärung durch das Richterkollegium Im November 2006 Beginn der 3-monatigen Unterschriftensammlung (Hürde von 13.000 Unterschriften) Im Februar 2007 – Abschluss der Unterschriftensammlung und Übergabe von über 15.000 Unterschriften (Abteilung Zentrale Dienste Landesverwaltung – Richterkollegium) Im März 2007 – Bestätigung der Unterschriftenzahl und der Durchführbarkeit der Volksabstimmungen, sowie Aussetzung für die 180-Tage-Frist, um dem Landtag die Möglichkeit zur Beschlussfassung zu geben. Noch bevorstehende Hürden/Schritte: Festsetzung des Abstimmungstermins - Abstimmung am 21. Oktober 2007 40-Prozent-Beteiligungsquorum Mehrheit der Abstimmenden Bei den Volksabstimmungsanträgen geht es um den Vorrang der Einheimischen bei der Wohnbauförderung die Erweiterung der direkten Demokratie den Stopp des Ausverkaufs der Heimat und Maßnahmen gegen Spekulation und Zersiedelung. (Nähere Erläuterung siehe ganz unten!) Termin der Volksabstimmungsanträge – der 21. Oktober 2007 hätte eingehalen werden können Das Gesetz ist klar! Landeshauptmann Durnwalder soll den Volkswillen achten! Das Ende der Legislaturperiode Das Ende der laufenden Legislaturperiode ist laut Wahlgesetz - zum jetzigen Zeitpunkt gesehen – der 26. Oktober 2008. Die letzte Landtagswahl fand am 26. Oktober 2003 statt, laut Wahlgesetz dauert die Legislaturperiode 5 Jahre. Der Wahltermin des nächsten Landtages wird erst im kommenden Jahr festgelegt und zwar für einen Sonntag innerhalb von 4 Wochen vor oder 2 Wochen nach dem Ende der Legislaturperiode (also vor oder nach dem 26. Oktober). Somit ist das Ende der Legislaturperiode zum jetzigen Zeitpunkt und auch für die Dauer der nächsten Monate der 26. Oktober 2008! Für die Sperrfrist vor dem Ende der Legislaturperiode und für die Festsetzung des Volksabstimmungstermins ist somit der 26. Oktober 2008 ausschlaggebend und nicht ein Termin, den sich der Landeshauptmann ausdenkt. Die Sperrfrist Laut geltendem Volksabstimmungsgesetz (LG Nr. 11/2005, Art. 12, Abs. 5) werden in den zwölf Monaten vor Ablauf der Legislatur des Landtages und in den sechs Monaten nach der Wahl des neuen Landtages sämtliche Aktivitäten und Handlungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung ausgesetzt, das heißt es dürfen auch keine Volksabstimmungen stattfinden. Ab dem 26. Oktober 2007 bis 6 Monate nach der Neuwahl des Landtages dürfen also keine Volksabstimmungen stattfinden. Amtshandlungen für die Festsetzung des Volksabstimmungstermins Laut Art. 12 des Volksabstimmungsgesetzes (Art. 15 des LG 11/2005) „setzt der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag in den darauffolgenden sechs Monaten abgehalten werden MUSS. Im entsprechenden Dekret wird auch die Fragestellung, die den Wählern zur Entscheidung vorgelegt wird, wiedergegeben. Das Dekret laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die allgemeine Bekanntmachung des Dekretes erfolgt durch Plakate, die mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Abhaltung der Abstimmung auf Veranlassung der Gemeinden angeschlagen werden.“ WICHTIG ist der Satz: „setzt der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag in den darauffolgenden sechs Monaten abgehalten werden MUSS.“ Es ist also nicht so, dass der Landeshauptmann 6 Monate Zeit hat, die Volksabstimmung anzuberaumen oder dass er nach Belieben die Volksabstimmung um eineinhalb Jahre verschieben kann. Nein – im Gesetz steht ausdrücklich: „setzt der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag in den darauffolgenden sechst Monaten abgehalten werden MUSS, also innerhalb der 6 Monate ab dem 01. September 2007. Nachdem ab 26. Oktober 2007 eine Sperrfrist gilt und die Abstimmungsplakate mindestens 30 Tage vor dem Abstimmungstermin von den Gemeinden aufgeschlagen werden müssen und vorher das Dekret zur Anberaumung des Abstimmungstermins im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden muss, kann der Volksabstimmungstermin nur der Sonntag, der 21. Oktober 2007 sein. Abstimmungstermin am Sonntag, 21. Oktober 2007 - alle Amtshandlungen möglich - bei den Landtagswahlen geht es vergleichsweise knapper zu. Die Vorgeschriebenen Amtshandlungen ab dem Samstag, 01. September 2007 werden vom Volksabstimmungsgesetz und (sofern nicht vom Volksabstimmungsgesetz vom Landtagswahlgesetz) geregelt und sind folgende: Am Montag, 03. September oder Dienstag 04. September 2007 wird das Dekret zur Festsetzung des Wahltermins erlassen (nachdem ähnlich wie bei den Landtagswahlen informell der mögliche Wahltermin bereits vorher mehr oder weniger festgesetzt wurde.). Innerhalb der darauffolgenden Tage wird das Dekret im Amtsblatt veröffentlicht und die zentrale Wahlbehörde eingesetzt. Formalitäten die (wie bei den Landtagswahlen) bereits vorbereitete Formsachen sind. Die allgemeine Bekanntgabe des Dekretes erfolgt (so die Vorschrift) mittels Abstimmungsplakaten durch die Gemeinden bis zum 21. September 2007 . Auch alle anderen Handlungen wie die Bereitstellung der Stimmzettel und die Informationspflicht können im den verbleibenden Wochen vor dem Wahltag erledigt werden, mit weniger Zeitdruck als bei den Landtagswahlen (siehe untenstehenden Vergleich), bei denen einige Termine wesentlich enger gesetzt sind. Einsetzung der Wahlsektionen (vom Landtagswahlgesetz genau vorgeschrieben): Zwischen dem fünfundzwanzigsten und dem zwanzigsten Tag (26. Bis 20. September) vor den Wahlen nimmt der Präsident/die Präsidentin des Gemeindewahlamtes in öffentlicher Sitzung die Auslosung der Stimmzähler usw. vor. Alle weiteren Amtshandlungen bis zum Wahltag sind genau zeitlich vorgeschrieben und stellen kein größeres Problem dar. Wo ist also die Knappheit der Fristen? Im Vergleich zu den Landtagswahlen sind die Fristen nicht knapper. Im Gegenteil: Vergleicht man die Fristen mit den Landtagswahlen, bei denen zahlreiche Kandidaten auf mehreren Listen kandidieren, die erst bis am 31. Tag vor der Wahl und bis zum 30. Tag vor der Wahl überprüft werden, dann ist die Durchführung der Volksabstimmungsanträge mit drei Fragen, die mit JA oder NEIN zu beantworten sind wesentlich unkomplizierter und einfacher. Die Kandidatenplakate/Abstimmungsplakate werden gar erst am 15. Tag vor der Wahl aufgehängt – nicht wie bei der Volksabstimmung am 30. Tag vor der Wahl. Vom 01. September (Ende des 6-Monatszeitraums) bis zum 21. September (Anschlag der Abstimmungsplakate) liegen 20 Tage innerhalb derer (so zeigt es das Beispiel der letzten Landtagswahlen) das Erlassen des Dekretes, die Veröffentlichung und die Einsetzung der zentralen Wahlbehörde leicht möglich sind. Volksabstimmungs-Wahlkampf? Der Volksabstimmungswahlkampf ist nicht lang, die „heiße Volksabstimmungs-Wahlkampf-Phase“ wird aber spätestens am 01. September oder gar einige Tage früher beginnen, also mehr als eineinhalb Monate vor der Abstimmung. Bei den Landtagswahlen mit all den Kandidaten und Listen beginnt die heiße Wahlkampf-Phase erst mit der Hinterlegung der Listen und Zulassung der KandidatInnen und der Bereitstellung der offiziellen Plakattafeln (also 1 Monat vor der Wahl). Im Vergleich die letzten Landtagswahlen vom 26. Oktober 2003 Der Wahltermin war informell bereits früher bekannt, aber ausschlaggebend sind natürlich die von den gesetzlichen Fristen im Landtagswahlgesetz vorgesehenen Amtshandlungen. Zur kurzen Zeit der Wahlvorbereitung hinsichtlich der Volksabstimmungen. Die Daten der Landtagswahlen zeigen, dass die Zeit der Vorbereitung der Volksabstimmungen im September nicht zu kurz ist. Argument: Über die Durchführbarkeit der Volksabstimmungen weiß der LH Bescheid, sobald die 6 Monate Aussetzung erfolgt. Wenn dann der Landtag kein Gesetz vorbereitet bzw. es rechtzeitig verabschiedet unter Einrechnung aller Fristen (also Einbringung, Geskom. Usw.) dann weiß man schon vor Ablauf der 6 Monate über den Wahltermin Bescheid – ähnlich wie man bei den LWahlen schon früher weiß, wann die Wahlen stattfinden. Zeittafel für die Landtagswahl 2003: Die letzte Landtagswahl fand am 26. Oktober 2003 statt. Spätestens 45 Tage vor der Wahl musste das Wahlausrufungsdekret veröffentlicht werden – somit wird der Wahltermin offiziell. Natürlich weiß man schon vorher darüber Bescheid – aber gesetzlich offiziell wurde der Wahltag am 9. September 2006 (das Dekret selbst wurde am 26. August verabschiedet). Die zentrale Wahlbehörde wurde erst 10. September 2003, also einen Tag später per Dekret eingesetzt – bis dahin gab es keinerlei Vorbereitungsarbeiten, die möglich gewesen wären (außer die informellen natürlich). Die Listenzeichen mussten zwischen dem 12. und 15. September 2003, jeweils von 9 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr, bei der Landesabteilung Zentrale Dienste, im Landhaus I, Zimmer 212, abgeben werden. Die Kandidatenlisten mussten bei der besagten Abteilung am 22., 23. oder 24. September 2003, jeweils von 9 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr, beziehungsweise am 25. September 2003 von 9 bis 12 Uhr vorgelegt werden. Erst dann werden die Listen überprüft. Und es gibt sogar noch eine Anfechtungsfrist. Erst also 1 Monat vor dem Wahltag oder gar noch einen oder zwei Tage später (Anfechtungen!) sind die Kandidatenlisten bekannt und können gedruckt werden – auch die Stimmzettel können nicht früher gedruckt werden, weil ja nicht klar ist, ob alle Listen zugelassen werden (Unterschriftenzahl usw.). Noch 1 Monat vor der Landtagswahl weiß man also gar nicht, welche Listen dann vorgelegt werden bzw. letztlich kandidieren, wie viele Kandidaten – welche zugelassen werden, welche gestrichen – Streichung von Kandidaten kommt immer wieder vor. Die Unterschriften der zur Sammlung verpflichteten Listen müssen überprüft werden usw. usw. Und erst dann können Stimmzettel vorbereitet, Plakate mit den Kandidaten veröffentlicht usw. usw. werden. Die Plakate mit den Kandidaten werden gar erst 15 Tage vor der Wahl aufgehängt – gesetzlich letzter Termin – wurde so bei den letzten LW gehandhabt. Also bei 3 Volksabstimmungsanträgen sind einfach 3 Stimmzettel zu drucken –wollen Sie Ja/Nein - und die Plakate mit der Kundmachung aufzuhängen. Wahlsektionen: Bei den Landtagswahlen dürfen (siehe unten) erst zwischen dem 25. und 20. Tag vor der Wahl die Mitglieder der Wahlsektionen ausgelost werden. Kurzer Wahlkampf: Der Wahlkampf startet erst in die Endphase mit Kandidatenwerbung usw., nachdem die Listen akzeptiert sind – speziell der Wahlkampf der Oppositionsparteien – Werbematerial usw. usw. – also innerhalb 1 Monat vor der Wahl. Inhalte der Volksabstimmungsanträge: A) Volksabstimmung über den Vorrang der Einheimischen bei der Wohnbauförderung (Wohngeld/Sozialwohnungen) Es handelt sich um einen Gesetzentwurf mit 5 Artikeln der von einer dreiköpfigen Richterkommission nach 2-monatiger Überprüfung für zulässig befunden wurden. Im Volksabstimmungsantrag für den Vorrang der Einheimischen bei der Wohnbauförderung werden die Wiedereinführung der 5-jährigen Ansässigkeitsklausel beim Mietgeld des Wohnbauinstituts sowie die Erhöhung der Ansässigkeitspflicht bei den Sozialwohnungen/Mietwohnungen des Wohnbauinstituts von derzeit 5 auf künftig 10 Jahre angehoben werden. Erhält der Antrag 13.000 Unterschriften und bei der Volksabstimmung die Mehrheit der Abstimmenden und stimmen mehr als 40 Prozent der Wahlberechtigten mit, tritt die Änderung in Kraft und ist sofort Gesetz. Der Anteil der Einheimischen beim Wohngeld ist von 1999 bis heute von 96 Prozent auf 70 Prozent zurückgegangen. Bei den Sozialwohnungen ziehen einheimische Familien ebenfalls immer öfter den Kürzeren. B) Volksabstimmung über ein Gesetz für die Erweiterung der direkten Demokratie und zur Zulassung von Volksabstimmungen über Großprojekte Es handelt sich um einen Gesetzentwurf mit 43 Artikeln der von einer dreiköpfigen Richterkommission nach 2-monatiger Überprüfung für zulässig befunden wurden. Der Gesetzentwurf sieht eine Totalreform des geltenden Südtiroler Gesetzes zur direkten Demokratie vor. Kernpunkt ist die künftige Möglichkeit von Volksabstimmungen über Großprojekte und Verwaltungsakte, sowohl auf Landesebene als auch Bezirksebene. Im Gesetzentwurf wird die einführende, abschaffende, beratende oder bestätigende Volksabstimmung, das Volksbegehren sowie die Volksabstimmung über Projekte und Verwaltungsakte vorgesehen. Derzeit kann es nur Volksabstimmungen über die Einführung oder Abschaffung von Landesgesetzen geben. Künftig soll es unter anderem auch Volksabstimmungen über Großprojekte geben, die genau definiert sind. Auch Verwaltungsakte der Landesregierung, mit denen Projekte beschlossen oder andere Beschlüsse gefasst werden, können Volksabstimmungen unterworfen werden. Volksabstimmungen können von 8.000 Bürgern (derzeit 13.000) oder mindestens 20 Gemeinden anberaumt werden, wenn es sich um eine bindende Volksabstimmung handelt. Bei einer beratenden Volksabstimmung genügen 5.000 Unterschriften. Auch die Einführung oder Abschaffung von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsakten kann von 8.000 Bürgern beantragt werden. Die Sammelfrist der Unterschriften beträgt 6 Monate (derzeit 3 Monate). Großprojekte sind genau definiert (Landesinteresse, UVP-Prüfung, Kosten) Es gibt KEIN Beteiligungsquorum bei der Volksabstimmung (derzeit 40% Beteiligungsquorum) Volksabstimmungen und Volksbefragungen (über Verwaltungsakte oder Großprojekte) auch nur in einem Teil (einem oder mehreren Bezirken) möglich Erleichterung der Unterschriftensammlung (auch Bürger dürfen beglaubigen) Auch Gemeinden sollen Volksabstimmungen/Volksbegehren einleiten können. Die Informationspflicht für die Bürger wird verstärkt. Gleichberechtigter Zugang zu den Medien Die Sperrfristen vor und nach den Landtagswahlen werden erheblich verkürzt C) Volksabstimmung über Maßnahmen gegen den Ausverkauf der Heimat, Zersiedelung und Spekulation Es handelt sich um einen Gesetzentwurf mit 1 umfangreichen Artikel der von einer dreiköpfigen Richterkommission nach 2-monatiger Überprüfung für zulässig befunden wurden. In diesem Gesetzentwurf wird den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, die Zahl der Freizeitwohnungen (auch für Provinzfremde) zu beschränken. Damit soll dem Ausverkauf der Heimat Einhalt geboten werden, ähnlich einem im Bundesland Tirol bereits im Jahr 1998 genehmigten Gesetz. In Südtirol gibt es immer mehr Gemeinden, mit einem hohen Freizeitwohnsitz-Anteil, die Wohnungspreise steigen und werden für Einheimische fast unerschwinglich, es entsteht auch Wohnungsknappheit. Von der vorgeschlagenen Regelung können nur die künftigen Freizeitwohnsitze betroffen sein, ein Eingriff in bereits bestehende Besitzverhältnisse ist natürlich nicht möglich. VOLKSBEGEHREN Es handelt sich um einen Gesetzentwurf mit 8 Artikeln. Für das Volksbegehren mussten eigentlich „nur“ 8.000 Unterschriften gesammelt werden. Im gleichzeitig mitlaufenden Volksbegehren fordern die Promotoren die Senkung von Landessteuern als entlastende Maßnahmen sowohl für Arbeitnehmer als auch für kleinere und mittlere Selbständige (Senkung der Autosteuer, Abschaffung der Landesumschreibesteuer, Senkung der Wertschöpfungssteuer IRAP). Ebenfalls als familienentlastende Maßnahme wird die Abschaffung des Sanitätstickets gefordert. Zudem wird die Verdoppelung des Landeskindergeldes von derzeit 80 Euro im Monat auf 160 Euro und die Reduzierung der Einkommenshöchstgrenze von 80.000 Euro auf 60.000 Euro vorgeschlagen. Weiters wird die Reduzierung der Politikergehälter um 30 Prozent vorgesehen. Diese Themenbereiche mussten in ein Volksbegehren verpackt werden, weil darüber laut geltendem Gesetz keine Volksabstimmungen abgehalten werden dürfen.
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