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Wegen Ad-Hoc-Erklärung zur Sprachgruppenzugehörigkeit nicht mitunterzeichnet

Den von der SVP und mehreren Oppositionsvertretern unterzeichneten und vorgelegten technische Landtagswahlgesetzentwurf der gestern in der 1. Gesetzgebungskommission genehmigt wurde, wird der Landtagsabgeordnete der Union für Südtirol, Andreas Pöder, auch weiterhin nicht unterstützen. Grund dafür ist die Formulierung zur Ad-Hoc-Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung im Landtagswahlgesetzentwurf. Pöder unterstreicht auch, dass die Union für Südtirol als einzige deutsche Oppositionspartei den Gesetzentwurf aus diesem Grund nicht mit unterzeichnet hat.
„Ich habe den SVP-Fraktionssprecher Walter Baumgartner gefragt, warum dieser Passus zur Ad-Hoc-Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung in dieser Form eingefügt wurde und habe die Antwort erhalten, dass dies so sein müsse, aufgrund der letzten Durchführungsbestimmung. Die Union ist jedoch der Meinung, dass eine wichtige Einschränkung zur Ad-Hoc-Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung fehlt. In der jetzt von der SVP und von Oppositionsvertretern vorgelegten Form kann jeder, der keine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung abgegeben hat, für die Landtagswahl eine Ad-Hoc-Erklärung nachreichen. Dass dies für Südtiroler vorgesehen wird, welche beispielsweise für längere Zeit im Ausland gelebt haben und bei der allgemeinen Volkszählung keine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung abgegeben haben ist verständlich. Allerdings gilt der von der SVP und Oppositionsvertretern vorgeschlagene Text auch für alle jene, die in Südtirol zum Zeitpunkt der Volkszählung ansässig waren und eine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung hätten abgeben müssen. Damit würden Sinn und Zweck der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung ad absurdum geführt“, kritisiert Pöder. „Darüberhinaus widerspricht die von der SVP-Vorgeschlagene Regelung der Durchführungsbestimmung zur Zweisprachigkeitserklärung. Dort ist die Abgabe der Erklärung zwar jederzeit vorgesehen, die Wirkung erhält die Erklärung aber erst 18 Monate nach deren Vorlage – damit könnte eine Erklärung, die ausschließlich für die Landtagswahl abgegeben wird, niemals für die Landtagswahl wirksam werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich jene Bürger, die zum Beispiel unmittelbar vor oder wenige Monate vor den Landtagswahlen volljährig werden oder ihren Wohnsitz erst in den Monaten vor den Wahlen von Gemeinden außerhalb Südtirols nach Südtirol verlegt haben und im Besitz des Landtagswahlrechtes sind.“
Nachdem die zuständige Gesetzgebungskommission den Text des Gesetzentwurfs nicht in gewünschter Form geändert hat, wird Pöder im Landtagsplenum einen geeigneten Änderungsantrag vorlegen. (siehe unten)





An den
Präsidenten des
Südtiroler Landtages

Änderungsantrag zum Landesgesetzentwurf 152/08
„Bestimmungen über die im Jahre 2008 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages“

Art. 1 Abs. 3


1.) Art. 1, Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Mit der Wahlwerberliste ist zudem die Erklärung über die Annahme der Kandidatur mit der Beifügung der Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder –angliederung einzureichen, die im Sinne des Artikels 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, auszustellen ist. Erklärungen, die nicht im Sinne des Abs. 4, Art. 20-ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung wenigstens 18 Monate vor dem für die Vorlegung der Wahlwerbeliste vorgesehenen Termin abgegeben wurden sind nicht zulässig. Ausschließlich Kandidaten
a) die innerhalb des Zeitraumes von 18 Monaten vor dem für die Vorlegung der Wahlwerbeliste vorgesehenen Termin volljährig geworden sind
b) die innerhalb des Zeitraumes von 18 Monaten vor dem für die Vorlegung der Wahlwerbeliste vorgesehenen Termin ihren Wohnsitz von Gemeinden außerhalb der Provinz in eine Gemeinde der Provinz Bozen verlegt haben und das passive Wahlrecht für die Wahl des Südtiroler Landtages besitzen
c) die Entmündigt waren und innerhalb des Zeitraumes von 18 Monaten vor dem für die Vorlegung der Wahlwerbeliste vorgesehenen Termin ihre Mündigkeit wieder erlangt haben
können eine Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder –angliederung die innerhalb des Zeitraumes von 18 Monaten vor dem für die Vorlegung der Wahlwerbeliste vorgesehenen Termin abgegeben wurde, vorlegen – oder, wenn sie noch keine Erklärung abgegeben haben - eine Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder –angliederung für die Zwecke und die Wirkungen des Wahlmandates vorlegen. Der Inhalt aller in diesem Absatz genannten Erklärungen und Bescheinigungen ist für die Dauer und zu den Zwecken des Wahlmandates unwiderruflich. Das Fehlen dieser Erklärungungen bringt den Ausschluss des Wahlwerbers aus der Liste mit sich.

Andreas Pöder
Landtagsabgeordneter

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