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Finanzgesetz 2004: Machtpolitischer Amoklauf

Andreas Pöder Finanzgesetz ist Marktplatz politischer Fehlentscheidungen

Als machtpolitischen Amoklauf sowie Marktplatz politischer Fehlentscheidungen bezeichnet der Landtagsabgeordnete der UNION FÜR SÜDTIROL, Andreas Pöder, das Finanzgesetz zum Landeshaushalt 2004, das von der Landesregierung beschlossen wurde und dem Abgeordneten vorliegt.
Darin werden wiederum in insgesamt 38 Gesetzesartikeln Maßnahmen getroffen und geändert, die mit dem Finanzgesetz bzw. mit dem Landeshaushalt nichts zu tun haben. So werden eine Reihe wesentlicher Bestimmungen im Bereich Landschaftsschutz und im Bereich Landesraumordnung geändert. Im Landschaftsschutzbereich werden die 2. Landschaftsschutzkommission und die Bürgermeister entmachtet und das Kollegium für Landschaftsschutz wird entscheidend umbesetzt. In der Landesraumordnung werden Gewerbeflächen künftig auch Immobiliengesellschaften überlassen, damit ist auch im Bereich Zuweisung von Gewerbeflächen der Spekulation Tür und Tor geöffnet. Die Nutzung des Bozner Bahnhofsareals für eine Reihe lokaler Geschäftemacher und Spekulanten wird vorbereitet, in Sachen Arbeiterwohnheime wird den Gemeinden das Mitentscheidungsrecht in den Durchführungsplänen entzogen.
Auch die Schulgesetzgebung wird unter Umgehung des Autonomiestatutes neu geregelt.
Weiters ist im Finanzgesetz an zwei Stellen (Landesraumordnung und Landesbauordnung) immer noch der so genannte Bausündererlass durch Landesgesetz enthalten. Bisher wurde die Streichung nicht verfügt.
Als besonders unverständliche Maßnahme bezeichnet Pöder die Streichung der Gesetzespassage in der Handwerksordnung, welche die Handwerksberufe definiert und die Meisterprüfung regelt.
Der Landeshaushalt und das Finanzgesetz sind eine denkbar schlechte Visitenkarte, die vom neuen Finanzlandesrat Werner Frick gleich zu Beginn seiner neuen Tätigkeit abgegeben wird.
„Der bisher von Landesrat Frick bekannte politische Schlinger- und Slalomkurs wird auch in seinem neuen Aufgabenbereich fortgesetzt“, so Pöder.

Einige Kritikpunkte am Finanzgesetz (untenstehend finden Sie den Text des Finanzgesetzes, wie es von der Landesregierung beschlossen wurde):

Art. 1 – Steuererleichterungen für Kraftfahrzeuge mit Partikelfilter:
„Dies ist ein reiner Bluff, in Südtirol ist kaum jemand in der Lage, diese Filter einzubauen, außerdem ist keineswegs gesichert, dass die Filter auch das gewünschte Ergebnis erzielen.“

Art. 4 – Beteiligungen
(siehe eigene Pressemitteilung zum Finanzgesetz) – 650 Millionen Euro für die SEL Ag, 111.000 Euro für die BrennerCom, weiters die Gründung einer neuen Gesellschaft zur Planung, Errichtung und Führung des Brennerbasistunnels .

Art. 5 – Verluste der Sanitätsbetriebe
„Wie jedes Jahr werden mit Haushalt und Nachtragshaushalt Zig-Millionen-Verluste der Sanitätsbetriebe ausgeglichen. Die Sanität ist der größte öffentliche Geldschluckbetrieb Südtirols. Im Haushalt sind 25 Millionen Euro Verlust-Deckung vorgesehen, mit dem Nachtragshaushalt werden es wieder mehr als 100 Millionen werden.“

Art. 9 Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung
„Die Ämter müssen neu eingeteilt werden, weil es bei der Kompetenzverteilung für die neuen Landesräte zu einem gewaltigen Durcheinander gekommen ist. Die Aufteilung und die Umstrukturierung wird viel Geld kosten und vor allem Sand in das ohnehin schwerfällige Landesverwaltungs-Getriebe bringen.“



Art. 11 Wildbachverbauung
„Es handelt sich hier um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den teuren und mit zuviel Personal ausgestatteten Sonderbetrieb für Wildbachverbauung – Beschäftigungstherapie. Dieser Sonderbetrieb des Landes kann künftig alle möglichen Arbeiten für Dritte durchführen. Damit wird eine weitere völlig unzulässige, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Konkurrenz für die Südtiroler Privatwirtschaft geschaffen – für Hoch- und Tiefbauunternehmen und auch für Handwerksbetriebe.


Art. 13 Handelsordnung und Garantiegenossenschaft für Kaufleute
„Zum wiederholten Mal steckt die Garantiegenossenschaft für Kaufleute, Gastwirte und Dienstleister in einer existenziellen Krise und muss vom Land wieder Geld erhalten. Die Garantiegenossenschaft ist ein Fass ohne Boden.“


Art. 18 Unterricht der zweiten Sprache – Italienisch in der ersten Volksschulklasse
„Damit reagiert die Landesregierung auf das Staatsratsurteil zum Italienisch-Unterricht in der ersten Volksschulklasse. Sie will diesen Unterricht mit Landesgesetz einführen, wiederum unter Umgehung und Bruch des Art. 19 des Autonomiestatuts.“


Art. 29 Wasserzins für E-Werke
„Dies ist eine regelrechte Strafaktion für Private und für Gemeinden, die eigene E-Werke betreiben. Der Wasserzins wird erhöht, damit will die Landesregierung kräftig mit abkassieren und verhindern, dass die privaten bzw. gemeindeeigenen E-Werke den Strom für die Bürger zu billig anbieten – die Strompläne der Landesregierung sind seit Jahren gegen die privaten und gemeindeeigenen E-Werke gerichtet – nur die große SEL-AG soll gefördert werden.“


Art. 30 Landschaftsschutz
„Es werden wieder einige Angriffe gegen den Bereich Landschaftsschutz geführt:
a) Die II Landschaftsschutzkommission wird weiter entmachtet, der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft entscheidet in immer mehr Fällen, ohne die 2. Landschaftsschutzkommission befragen zu müssen.
b) Bei Entscheidungen über Projekte in Landschaftsschutzgebieten werden darüber hinaus die Bürgermeister entmachtet, künftig kann die Ermächtigung zur Durchführung der Arbeiten auch direkt vom Abteilungsdirektor für Natur und Landschaft erteilt werden.
c) Das Kollegium für Landschaftsschutz wird umbesetzt, künftig sitzt diesen wichtigen Berufungskollegium nicht mehr ein Richter vor sondern ein Architekt (!).

Art. 32 Landesraumordnung
„a) Die Nutzung des Bozner Bahnhofareals (Areale von öffentlichem Belang) wird für privaten Detailhandel und private Dienstleistungen umfunktioniert – die Verlegung des Bahnhofes und die Nutzung des Areals durch Spekulanten und
b) Gewerbeflächen können künftig an Immobiliengesellschaften zugewiesen werden, welche diese dann an Betriebe weiter-zuweisen bzw. vermieten. Damit wird der Willkür und der Spekulation Tür und Tor geöffnet; vordergründig geht es darum, dass Betriebe sich auf ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können und das Immobilienrisiko nicht tragen bzw. sich nicht mit der Immobilienverwaltung herumschlagen müssen. Aber in Wirklichkeit geht es um Spekulation und „Fütterung“ einer oder mehrerer Immobiliengesellschaften.
c) Die Gemeinden haben künftig bei der Genehmigung der Durchführungspläne zum Bauleitplan nichts mehr zu sagen, wenn es um Arbeiterwohnheime geht – die Landesregierung entscheidet alleine.
d) Die höchstzulässige Fläche der Dienstwohnungen in Produktionsansiedlungen soll von 150 auf 160 Quadratmeter ausgedehnt werden – warum – diese Bestimmung hat sicherlich auch einen konkreten Namen, auch wenn grundsätzlich nichts gegen die Erweiterung einzuwenden ist.“


Art. 34 – Bausündererlass – Variante Südtirol
„Dieser Bausündererlass muss gestrichen werden – die Landesregierung hat versprochen den Passus zu streichen, wenn die Gemeinden gegen den Bausündererlass sind – bzw. wenn sich der Rat der Gemeinden dagegen ausspricht.“



Art. 38 Streichung eines wesentlichen Absatzes aus der Handwerksordnung
„Diese Gesetzesmaßnahme ist völlig unverständlich. Damit soll die Durchführungsverordnung der Landesregierung gestrichen werden, in welcher laut bisheriger gesetzlichen Bestimmung die handwerklichen Tätigkeiten bestimmt werden, die besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in Hinsicht auf den Verbraucherschutz, verlangen und für die die Möglichkeit besteht, die Meisterprüfung beziehungsweise die Befähigungsprüfung abzulegen. In der Durchführungsverordnung sind alle Handwerksberufe vom Dachdecker, über den Tischler, den Kfz-Mechaniker bis hin zum Zimmerer aufgeführt. “











Der Landesgesetzentwurf – von der Landesregierung beschlossen

Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 2004-2006 und andere Gesetzesbestimmungen (Finanzgesetz 2004)

I. KAPITEL
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER ABGABEN

Art. 1
Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, “Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen”
1. Nach Artikel 7 bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 7 ter eingefügt:
„Art. 7 ter
Steuererleichterungen für Kraftfahrzeuge mit Partikelfilter
1. Die Eigentümer von mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen, welche mit einem Partikelfilter ausgestattet sind, sind für das erste Steuerjahr von der Einzahlung der Steuer laut Artikel 7 befreit, sofern sie der Landesabteilung Finanzen und Haushalt innerhalb von 60 Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges eine entsprechende Erklärung samt einer eigens vom Vertragshändler ausgestellten Bescheinigung übermitteln.“
2. Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 11 bis eingefügt:
“Art. 11 bis
Übergangsbestimmungen
1. Die Befreiung gemäß Artikel 7 ter findet ab dem Datum des Inkrafttretens desselben Artikels Anwendung und endet sobald die mit Diesel betriebenen Fahrzeuge nur mit Partikelfilter ausgestattet zugelassen werden dürfen und auf jeden Fall am 31. Dezember 2006 .“

II. KAPITEL
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER AUSGABEN

Art. 2
Ausgabegenehmigungen für das Jahr 2004
Anlagen A und B
1. Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2004 in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt.
2. Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2004 und für den Zweijahreszeitraum 2005-2006 in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre 2005 und 2006 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
3. Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt, im Jahre 2004 im Rahmen der veranschlagten Gesamtausgabe für den Dreijahreszeitraum 2004-2006 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte 2005 und 2006 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2004 genehmigten Ausgaben sein darf.

Art. 3
Fonds für die Lokalfinanzen
1. Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2004 im folgenden Ausmaß festgelegt:
a) ordentlicher Fonds:
221.401.709 Euro (Haushaltsgrundein¬heit 26100),
b) Investitionsfonds:
71.102.529 Euro (HGE 26200),
c) Fonds zur Amortisierung der Darlehen:
68.615.485 Euro (HGE 26205),
d) Ausgleichsfonds:
2.041.730 Euro (HGE 26100)
2. Ein Teil des Fonds laut Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe von 5.278.749 Euro wird als Ausgabenhöchstbetrag genehmigt und ist für die Zahlung der ersten Rate zur Amortisierung der von den Gemeinden zur Finanzierung von Bauarbeiten gemäß der geltenden Landesgesetzgebung aufgenommenen Darlehen bestimmt. Die auf die erste Rate folgenden Jahresraten werden den jeweiligen Fonds, welcher in die zukünftigen Landeshaushalte eingeschrieben wird, bis einschließlich zum Jahre 2023 belasten.

Art. 4
Beteiligungen an Gesellschaften
1. Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteiligung des Landes an der Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft „SEL AG“, mit Sitz in Bozen, sowie den Ankauf von Anteilen des Kapitals derselben um einen Ausgabenhöchstbetrag von 650 Millionen Euro zu Lasten des Finanzjahres 2004 zu verfügen. Im Rahmen derselben sind auch der Ankauf von Kapitalquoten im Besitz anderer Gesellschafter sowie der Ankauf von Kapitalquoten anderer Gesellschaften, die auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie tätig sind, zulässig.
2. Die Landesregierung ist weiters zum Ankauf von Anteilen des Kapitals der Gesellschaft „BrennerCom AG“, mit Sitz in Bozen, bis zu einem Ausgabenhöchstbetrag von 111.456 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2004 ermächtigt.
3. Die Landesregierung ist ermächtigt, die Gründung einer Gesellschaft zu betreiben bzw. sich am Kapital einer Gesellschaft zu beteiligen, welche die Planung, die Errichtung und die Führung des Brenner-Basistunnels und dessen Zulaufstrecken zum Geschäftszweck hat und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2004.

Art. 5
Deckung des Betriebsverlustes des Haushaltsjahres 2003 der Sanitätsbetriebe
1. Es ist die Ausgabe zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2004 von 25 Millionen Euro zugunsten der Sanitätsbetriebe zur Deckung ihrer Betriebsverluste des Jahres 2003 ermächtigt, und zwar mit den von Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, vorgesehenen Modalitäten.

Art. 6
Ausgaben für die Tarifverträge des Personals
1. Für die Vertragsverhandlungen des Jahres 2004 für die Bereiche des Personals der Landesverwaltung, des Personals des Gesundheitswesens und Schulpersonals wird zu Lasten des Landeshaushalts (HGE 31100) die Ausgabe von 15 Millionen Euro für das Jahr 2004, von 17 Millionen Euro für das Jahr 2005 und von 18 Millionen Euro für das Jahr 2006 ermächtigt.
2. Mit Beschluss der Landesregierung wird das Plansoll für das vom Land entlohnte Personals, inbegriffen das Personal aller Schulstufen sowie der Institute für Musikerziehung, bestimmt, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls von 16.914 Vollzeiteinheiten, wofür im Haushaltsvoranschlag die entsprechende finanzielle Deckung gegeben ist.

Art. 7
Finanzierung
1. Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.321.956.138 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2004, die von den Artikeln 2 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 3, 4, 5, und 6 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2004 eingetragen sind.
2. Die Mindereinnahmen die sich aus Artikel 1, Absätze 1 und 2 ergeben und auf 350 Tausend Euro für das Jahr 2004, 850 Tausend Euro für das Jahr 2005 und 1.250 Tausend Euro für das Jahr 2005 geschätzt werden, sind durch die entsprechenden vorgesehenen Mehreinnahmen aus Abgaben des I.Titels im Haushalt 2004 sowie im Dreijahreshaushalt 2004-2006 ausgeglichen.
3. Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 452.607.498 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2005 und 2006, die von den Artikeln 2 Absatz 1 (Anlage A) und 3 in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 2 Absatz 2 (Anlage B), und 6 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2005-2006 im Dreijahreshaushalt 2004-2006 vorgesehen sind.

III. KAPITEL
Andere Bestimmungen

Art. 8
Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, „Reform der Personalordnung des Landes
1. Nach Artikel 20 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird folgender Artikel 20 bis eingefügt:
„Art. 20 bis
Ergänzungsvorsorge und Abfertigung
1. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Landeskollektivver-träge im Bereich der Ergänzungsvorsorge und der Abfertigung sind auf das Personal des Landes und seiner zugehörigen Körperschaften und Anstalten die Bestimmungen der staatlichen Kollektivverträge und Verordnungen laut Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1995, Nr. 335, Artikel 59 Absatz 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, und Artikel 26 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, Nr. 448, nicht anwendbar.
2. Für das Personal des Landes sowie der vom Land abhängigen Körperschaften oder jener, deren Rechtsordnungen in die eigene oder übertragene Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt, kann die Abfertigung oder die wie auch immer benannte Dienstabfertigung in dem gemäß geltenden Bestimmungen des Landes zustehenden Ausmaß vorgestreckt werden. Dieser Vorschuss kann, falls das betroffene Personal eine unwiderrufliche Inkassovollmacht ausstellt, zur Gänze oder zum Teil auch den Anteil der Abfertigung beinhalten, der zu Lasten des Nationalen Fürsorgeinstitutes für Angestellte der Öffentlichen Verwaltung (NFAÖV) geht.
3. Die Bevorschussung gemäß Absatz 2 ist abhängig von der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der autonomen Provinz Bozen und dem Nationalen Fürsorgeinstitut für Angestellte der Öffentlichen Verwaltung (INFAÖV), welches die Rückerstattung der vorgestreckten Beträge und der entsprechenden Kosten gewährleistet. Die diesbezügliche Ausgabe wird durch die entsprechenden Einnahmen aus den Rückerstattungen von Seiten der INFAÖV ausgeglichen.

Art. 9
Änderungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“
1. In der Anlage A) zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind folgende Änderungen angebracht:
a) die Benennung der unter Punkt 14 angeführten Abteilung sowie der fünfte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:
„14 Deutsche Kultur und Familie
- Jugend und Familie“
b) der sechste Gedankenstrich unter Punkt 17 ist gestrichen,
c) Punkt 19 erhält folgende Fassung:
“19 Arbeit
- Dienststelle für die Chancengleichheit,
- Maßnahmen für die Vollbeschäftigung
- Arbeitsvermittlung
- Arbeitsmarktservice
- Koordinierung der Einwanderung
- Beratung und Betreuung bei der Arbeitsvermittlung
- Berufliche Eingliederung, Umschulung
- Zugang zum öffentlichen Dienst
- Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktforschung
- Eures und Eures T
- sozialer Arbeitsschutz
- Arbeitssicherheit und –hygiene
- sicherheitstechnische Prüfung von Maschinen, Anlagen und Geräten“
- Erhebung der Arbeitsunfälle“
d) die Aufgaben der unter Punkt 20 angeführten Abteilung sind durch folgende ergänzt:
- “Lehrlingsordnung
- Meisterausbildung”,
e) die Aufgaben der unter Punkt 26 angeführten Abteilung sind durch folgende ergänzt:
- “Bergrettungsdienst”,
f) Punkt 24 erhält folgende Fassung:
„24 Sozialwesen
- Sozialhilfe
- Sozialmaßnahmen und Sozialdienste
- Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme
- Sozialfonds
- Pflegesicherung
- Vorsorge“
g) die Benennung der unter Punkt 29 angeführten Landesabteilung ist durch folgende ersetzt:
“29 Landesagentur für Umwelt”
h) die letzten drei Gedankenstriche unter Punkt 29 sind gestrichen,
i) Punkt 34 erhält folgende Fassung:
“34 Forschung, Entwicklung und Genossenschaften
- Um- und Restrukturierung, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Industrie, Handwerk und Dienstleistungen
- Entwicklung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften“,
j) Punkt 35 erhält folgende Fassung:
“35 Handwerk, Industrie und Handel
- Handwerk
- Bergbau, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche
- Förderung von betrieblichen Investitionsvorhaben und Tätigkeiten in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen
- Zuweisung der Flächen für Industrie-, Handwerks-, Dienst-leistungs- und Großhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten von Landesinteresse
- Handel
- Qualitäts- und Ursprungsmarken
- Wandergewerbe
- Tankstellen
- Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer
- Messen und Märkte
- Körperschaften für Boden- und für Agrarkredit, Spar- und Raiffeisenkassen sowie Kreditanstalten regionalen Charakters“,
k) Punkt 36 erhält folgende Fassung:
“36 Tourismus
- Tourismus
- Alpinwesen und Skipisten
- Tourismusförderung
- Reisebüros, touristische Berufe
- Gastgewerbe
- Marktforschung“,
l) die Benennung der Abteilung sowie der zweite Gedankenstrich unter Punkt 40 sind durch folgende ersetzt:
„40 Bildungsförderung
- Sicherung des Rechts auf Bildung in den Kindergärten, Grund-, Sekundär- und Berufsschulen, Fachhochschulen, Universitäten und im Rahmen der postuniversitären Ausbildung
- Agenden im Universitätsbereich
- Ausbildungs- und Berufsberatung“.
2. Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
“2. Die Höchstanzahl der Ämter der Landesverwaltung darf 210 nicht übersteigen. In der Regel sind sie mit wenigstens 4 Mitarbeitern, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören, neben dem Amtsdirektor ausgestattet.“

Art. 10
Anpassung von Landesgesetzen
1. Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 28. Juli 2003, Nr. 12, sind aufgehoben.
2. Wo immer im Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, die Bezeichnung „Landesabteilung Handwerk“ verwendet ist, wird diese durch folgende ersetzt: „die zuständige Landesabteilung“ und die Bezeichnung „Direktor der Abteilung Handwerk“ durch „der zuständige Abteilungsdirektor“ ersetzt.
3. Wo immer in der Landesgesetzgebung die Bezeichnung „Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz“ verwendet ist, wird diese durch folgende ersetzt: „Landesagentur für Umwelt“.
4. Im ersten Abschnitt des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, sind die Worte „- und Arbeitsschutz“ gestrichen.
5. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, erhält folgende Fassung:
“g) sie überprüft, ob die Rechtsvorschriften zum Umwelt angemessen sind und erfolgreich technisch umgesetzt werden; sie kontrolliert die von den einschlägigen Umweltgesetzen verlangten technischen Unterlagen, die den Anträgen auf Genehmigung beizulegen sind“
6. In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, sind die Worte „des Arbeitsschutzes“ gestrichen.
7. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
8. Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. August 1989, Nr. 4, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 11
Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
1. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 5
1. Dem Sonderbetrieb kann im Falle besonderer Erfordernisse und nach Ermächtigung durch die Landesregierung und sofern es das eigene Jahres- oder Mehrjahresprogramm zulässt, die Ausführung auch anderer, im Artikel 8 nicht angeführter Arbeiten für Rechnung der übrigen Landesabteilungen und –betriebe, von Gemeinden, Fraktionen, Bezirksgemeinschaften, Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, von anderen Körperschaften und Einrichtungen von öffentlichem Belang, sowie von Konzessionsunternehmen, welche öffentliche Dienste versehen, übertragen werden, wobei die entsprechenden Beträge vorzustrecken sind.“

Art. 12
Änderungen des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“
1. Artikel 12 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„7. Die Arbeiten, Ankäufe und Dienste der Abteilung Brand- und Zivilschutz werden in der Regel in Regie durchgeführt, und zwar im Rahmen der finanziellen Mittel, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste laut Artikel 22, in der Folge Sonderbetrieb genannt, oder die Landesregierung bewilligt.“
2. Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz
1. Um die Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen, insbesondere im Notstandsfall, zu gewährleisten, kann die Landesregierung mit solchen Organisationen, auf der Grundlage von eigenen Richtlinien, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, Abkommen schließen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind im Landesverzeichnis der Freiwilligenorganisationen, das von Artikel 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist, eingetragen.
2. Die betreffenden Organisationen richten den mit den entsprechenden Unterlagen belegten Antrag auf Anerkennung an die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, welcher von dieser begutachtet wird; darin erklären sie, dass sie bereit sind, zusammenzuarbeiten und sich der Kontrolle des Amtes für Zivilschutz sowie der Koordinierung durch die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 zu unterziehen.
3. Der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz führt ein eigenes Register und bestätigt den Mitgliedern von anerkannten Organisationen die Teilnahme am Zivilschutzdienst.“
3. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder zwei Jahre effektiver Dienst als stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr oder zwei Jahre effektiver Dienst als Oberbrandexperte des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes.
3. Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder eines Oberbrandexperten oder vier Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandexperten oder acht Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandinspektors des Sonderstellen¬planes der Berufsfeuerwehr des Landes. Für das Personal im Rang eines Brandinspektors sind zusätzlich der Studientitel und die Berufsbefähigung erforderlich, die für den Zugang zum Rang eines Brandexperten des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes vorgesehen sind.“
4. Der italienische Text des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“c) alle Unioni distrettuali e ai Corpi dei vigili del fuoco volontari sussidi per la gestione e manutenzione ordinaria delle attrezzature dei punti d’appoggio dei distretti.”
5. Artikel 56 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Dieser vereinheitlichte Text ersetzt in der Provinz Bozen die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, mit Ausnahme des Artikels 32, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 2. Dezember 1954, Nr. 92, in geltender Fassung, sowie des Regionalgesetzes vom 2. September 1978, Nr. 17, und des Artikels 1 des Regionalgesetzes vom 14. Januar 1978, Nr. 1.“
6. Artikel 36 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, ist aufgehoben.

Art. 13
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“
1. Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
“1. Im Sinne dieses Gesetzes darf die Handelstätigkeit in den Warenbereichen Lebensmittel und Nichtlebensmittel, laut Festlegung der Landesregierung ausgeübt werden, unbeschadet der Tabellen für die Tankstellen, Monopolwarenhandlungen, Apotheken, Gaststätten, Campingläden, Handlungen für in Flaschen abgefüllte Getränke, sowie Handelsbetriebe in Gewerbegebieten, die von der Landesregierung festgelegt werden. Ausgenommen sind auch die im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grünland und Waldgebiet bestehenden Einzelhandelsbetriebe, diese können ihre Tätigkeit nur mit Bezug auf die Artikel für welche die Verwaltungsgenehmigung erteilt wurde, weiterführen.“
2. Artikel 24 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
“Art. 24
Garantiegenossenschaft für Kaufleute, Gastwirte und Dienstleister der Provinz Bozen – Genossenschaft mit beschränkter Haftung
1. Um die rationelle Entwicklung des Verteilungssektors und der Gastbetriebe zu fördern, wird das Land ermächtigt, der „Garantiegenossenschaft für Kaufleute, Gastwirte und Dienstleister der Provinz Bozen – Genossenschaft mit beschränkter Haftung – einen finanziellen Beitrag zu gewähren. Der Landesbeitrag wird im Nachhinein im Ausmaß der von den Mitgliedern der Genossenschaft gezeichneten und eingezahlten Anteile gewährt und darf jedenfalls den Betrag von 10.000,00 Euro jährlich nicht überschreiten. Außerdem kann ein Zuschuss zur Aufstockung des Risikofonds gewährt werden. Das Ansuchen um einen Beitrag für die Aufstockung des Fonds ist jeweils innerhalb 30. September einzureichen.“
3. Artikel 26 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
“1. Ab Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung, mit welchem die Warenbereiche laut Artikel 2 festgelegt werden, haben die Inhaber von Erlaubnissen zur Ausübung der Handelstätigkeit mit Waren, die in den Warentabellen laut Beschluss der Landesregierung vom 25. Juni 1990, Nr. 3758, in geltender Fassung, enthalten sind, das Recht, alle Waren des betreffenden Warenbereichs zum Verkauf anzubieten, unbeschadet der Bestimmung über die hygienisch-sanitären Voraussetzungen. Sie haben außerdem das Recht auf Abänderung der Erlaubnis von Amts wegen durch Angabe des betreffenden Warenbereichs. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Inhaber von Erlaubnissen zur Ausübung der Handelstätigkeit im Zusammenhang mit Warentabellen, die den Tankstellen, Monopolwarenhandlungen, Apotheken, Gaststätten, Campingläden und Handlungen für in Flaschen gefüllte Getränke vorbehalten sind, sowie die Inhaber von Erlaubnissen für die Ausübung von Einzelhandelstätigkeiten die im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grünland und Waldgebiet und in Gewerbezonen liegen.“

Art. 14
Änderung des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, „Regelung und Förderung des Museumswesens“
1. Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Bereiche Naturkunde, Archäologie, Bergwerke, Kunst, Kultur- und Landesgeschichte, ladinische Kultur, Fremdenverkehr, Volkskunde, Weinkultur, Jagd und Fischerei können, soweit nicht bereits vorhanden, Landesmuseen errichtet werden.“
2. Das Landesgesetz vom 16. August 1976, Nr. 28, ist aufgehoben.

Art. 15
Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“
1. Der Artikel 11 Absatz 1, des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung legt jährlich die Kurse gemäß Artikel 10 Absatz 1, die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest. Die Kurse müssen eine Mindestdauer von zwei Wochen mit mindestens 45 Kursstunden umfassen. Bei länger dauernden Kursen darf das wöchentliche Mindestpensum im Schnitt 15 Kursstunden nicht unterschreiten. Intensivsprachwochen, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden, müssen eine Mindestdauer von sieben Kalendertagen haben und mindestens 25 wöchentliche Kursstunden umfassen.“

Art. 16
Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1989, Nr. 4, „Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Mann und Frau“
1. Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 10. August 1989, Nr. 4, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
“1. Um die Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau auf dem Gebiet der Arbeit zu gewährleisten, nimmt an den Sitzungen der Landesarbeitskommission die “Gleichstellungsrätin” teil, die von der Landesergierung aufgrund eines Dreiervorschlages des Komitees ernannt wird. Die Landesregierung ernennt die/den Stellvertreter/in aus dem Dreiervorschlag.
2. Die Gleichstellungsrätin ist in jeder Hinsicht Mitglied der Landesarbeitskommission. Sie übt die Aufgaben aus, die in den einschlägigen Staatsgesetzen zur Regelung der Tätigkeit der Gleichstellungsrätinnen und Gleichstellungsräte festgelegt sind.“

Art. 17
Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat“
1. Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Für die Zulassung zum ersten von den Schulämtern ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Schuldirektoren bzw. Schuldirektorinnen im Sinne der geltenden Regelung sind die besonderen Bestimmungen für beauftragte Direktoren bzw. Direktorinnen mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren auf jene ausgedehnt, die mindestens für zwei Schuljahre die Funktion eines beauftragten Direktors bzw. einer beauftragten Direktorin in den Schulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausgeübt haben, sowie auf jene, die mindestens ein Schuljahr die Funktion eines beauftragten Inspektors bzw. einer beauftragten Inspektorin in der Provinz Bozen innegehabt haben. Diese Personen können das Probejahr auch als Inspektor bzw. Inspektorin am jeweiligen Schulamt ableisten.“

Art. 18
Änderung des Landesgesetzes vom 30. Dezember 1988, Nr. 64, „Lehrplan für die Grundschulen der Autonomen Provinz Bozen
1. Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Dezember 1988, Nr. 64, wird folgender Artikel 2 bis eingefügt:
„Art. 2 bis
Unterricht von Italienisch-Zweite Sprache
1. In der deutschsprachigen Grundschule wird mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der ersten Klasse der Unterricht von Italienisch-Zweite Sprache im Ausmaß einer Wochenstunde eingeführt.
2. Weiters kann im Schulprogramm für einzelne Klassen oder für alle Klassen eine zweite Wochenstunde Unterricht von Italienisch-Zweite Sprache vorgesehen werden. Für die Klassen, für welche die zweite Stunde vorgesehen wird, ist der Besuch für alle Schüler und Schülerinnen der betroffenen Klassen verpflichtend.
3. Lehrplan und gesamte obligatorische Unterrichtszeit im Jahr sind vom Landeshauptmann festgelegt.

Art. 19
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, „Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals“
1. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3 und 4 hinzugefügt:
“2. Die Landesregierung kann, nach Anhören der Gewerkschaften, den Bewerbern und Bewerberinnen für die Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Aufnahme in die Stammrolle oder für die Eintragung in die permanenten Ranglisten oder Schulranglisten zum Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, eine angemessene Punktezahl für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – und für spezifische Bildungsinhalte, die für die Erreichung der von der Schulordnung des Landes vorgesehenen Ziele zweckdienlich sind, zuerkannt werden.
3. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 finden, soweit vereinbar, auch für das Personal Anwendung, das im Rahmen der Spezialisierungsschulen für den Unterricht in den Sekundarschulen die Lehrbefähigung erworben hat.
4. Die Landesregierung kann nach Anhören der Gewerkschaften den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit mehrjähriger Dauer für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art regeln, mit dem Ziel, die didaktische Kontinuität zu gewährleisten.“

Art. 20
Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Taubstummen“
1. Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“2. Für die in Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Voraussetzungen wird in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 31. Mai eines jeden Jahres das Einkommen berücksichtigt, welches im Jahr vor dem vorangegangenen erzielt worden ist; in Bezug auf die Leistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des vorangegangenen Jahres berücksichtigt.“

Art. 21
Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen“
1. Nach Artikel 23 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, wird folgender Artikel 23 bis eingefügt:
“Art. 23 bis
Geburtengeld für das zweite Kind
1. Die Leistung nach Artikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2003, Nr. 326, in geltender Fassung, wird vom Land Südtirol erbracht, und zwar nach den Kriterien und Modalitäten, die von der Landesregierung festgelegt werden, wobei das Leistungsniveau der staatlichen Bestimmungen eingehalten wird.“

Art. 22
Änderungen des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“
1. Artikel 12 bis Absätze 2 und 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Der Pflegedirektor führt und koordiniert das Pflege- und sanitätstechnische sowie das Rehabilitationspersonal und das Personal der Prävention in der entsprechenden Tätigkeit, mit besonderer Berücksichtigung der Qualitätsförderung und der fachübergreifenden Zusammenarbeit und Teamarbeit.
5. Der Pflegedienstleiter übt die Funktion der Organisation und der Führung des Pflegepersonals des Krankenhauses und des Territoriums aus. Er übt außerdem die Funktion der Organisation und der Führung des sanitätstechnischen- und Rehabilitationspersonals sowie des Personals der Prävention aus, sofern diese Berufsbilder der Pflegedienstleitung zugeordnet sind. Dem Pflegedienstleiter obliegt weiters die Organisation und Führung der entsprechenden Arbeitsprozesse, mit besonderer Berücksichtigung der Qualitätsförderung.“
2. Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„e) einer Fachkraft aus dem Bereich der öffentlichen Gesundheit und einer Fachkraft aus dem Bereich Programmierung und Gesundheitsorganisation;“
3. Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„g) zwei Fachkräfte im Bereich Planung und Organisation der Gesundheitsdienste;“
4. Artikel 49 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die Landesregierung kann die Anerkennung und Bewertung der Bildungserfahrungen gemäß Absatz 3 an die Berufskammern, Berufsverbände und Berufsvereinigungen delegieren. Die Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.“
5. Nach Artikel 50 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„6. Die Regelung laut Absatz 5 bleibt, soweit sie mit den Bestimmungen des Bereichsübergreifenden und Bereichs- kollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst für den Zeitraum 2001-2004 vom 13. März 2003 vereinbar ist, bis zum 31. März 2006 in Kraft. Bei der Aufnahme wird jedenfalls das Vorrecht dem ärztlichen Personal mit der Spezialisierung im Fachbereich oder in einem gleichgestellten gegeben.“

Art. 23
Änderung des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, „Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe“
1. Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 1 bis eingefügt:
“Art. 1 bis
Übergangsbestimmung
1. Das Personal, das bei dem mit der Führung der Fachhochschule für Gesundheitsberufe beauftragten Institut mit unbefristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und ausschließlich für diese Schule arbeitet, wird vorbehaltlich dessen Zustimmung und insofern es im Besitz der für die Aufnahme in den Landesdienst vorgesehenen Voraussetzungen ist, entweder in den Landesdienst oder, beschränkt auf das Personal, das Tätigkeiten ausübt, für die es die beruflichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gesundheitsberufes oder gleichwertigen Berufes erfüllt, vom Sanitätsbetrieb Bozen aufgenommen.
2. Die Aufnahme des im Absatz 1 angeführten Personals erfolgt unter Beachtung des Stellenplanes der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe, der das Personal gemäß den geltenden Landesbestimmungen zur Verfügung gestellt wird.
3. Die rechtliche und wirtschaftliche Einstufung des im Absatz 1 angeführten Personals in das Gefüge der neuen Zugehörigkeitskörperschaft, erfolgt unter Berücksichtigung von dessen genossener Gesamtbehandlung.
4. Die weiteren Modalitäten betreffend die Anwendung des vorliegenden Artikels werden von der Landesregierung festgelegt.“

Art. 24
Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, „Landesgesundheitsplan 1988 – 1991“
1. Artikel 22 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„7. Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften, die Mindest- und Höchstausmaße sowie die Standards des Personals der Strukturen für die stationäre Betreuung gemäß Absatz 1 fest.“

Art. 25
Änderung des Landesgesetzes vom 19.Juni 1991, Nr. 18, "Regelung des Pilzessammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme"
1. Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„2. In den Landschaftsschutzgebieten laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie auf dem in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch werden die einschlägigen Verbote angewandt, sofern sie strenger sind. In diesem Fall werden die von diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen um 50 Prozent erhöht, und zwar was die Menge gesammelter Pilze anbelangt, welches das erlaubte Ausmaß überschreitet.“
2. Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„Art. 9
Überwachungspersonal
1. Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Landesforstkorps sowie dem Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft überwacht.“

Art. 26
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5, "Regelung der privaten Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern"
1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“b) Seilbahnen, entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Seilbahnen, die Landesstraßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, vorausgesetzt, dass geeignete Schutzmaßnahmen oder die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen oder die notwendigen Schutzbauten laut Durchführungsverordnung errichtet werden.“
2. Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Betreiber von Infrastrukturen, welche ein Flughindernis darstellen, wie Seilbahnen für öffentlichen Personentransport, Elektroleitungen, Kabel, Leitungen und ähnliche, müssen diese der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde innerhalb 31. Dezember 2004 melden, und zwar in Analogie zu den Bestimmungen über die Meldungspflicht für die Seilbahnen laut diesem Gesetz. Die Gemeinde sorgt für die Eintragung der Infrastrukturen in einen eigenen Abschnitt des Gemeindeverzeichnisses laut diesem Artikel.“

Art. 27
Änderungen des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, „Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung“
1. Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„3. Die Energiemenge, die von den Konzessionären im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, geliefert wird, wird der Provinz Bozen gemäß Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, oder der Gesellschaft gemäß Artikel 10 desselben Dekrets sowie den von ihr kontrollierten oder beteiligten Unternehmen, nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen dieser und dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch abgegeben und wie folgt festgelegt:
4. Falls die Provinz oder die Gesellschaften, die im Absatz 3 angeführt sind, diese Energie nicht beziehen sollten, müssen die Konzessionäre der Provinz halbjährlich eine Vergütung für jede nicht bezogene kWh entrichten. Diese Vergütung kann - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Buchstabe a) oder b) - verschiedene Werte haben, und wird durch folgende Quotienten festgelegt: jährlicher Zins je Kilowatt der mittleren Nennleistung laut Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, dividiert durch die Anzahl der Kilowattstunden je Kilowatt der Nennleistung, die sich - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Buchstabe a) oder b) – ergeben.“

Art. 28
Änderung des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, „Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1997, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“
1. Artikel 2 bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Ab 1. Jänner 2003 wird die Gesellschaft gemäß Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, sowie die von ihr kontrollierten oder beteiligten Unternehmen, mit der Bewirtschaftung jener elektrischen Energie, die der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zusteht, beauftragt; das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, diese elektrische Energie für Nutzungen des öffentlichen Dienstes oder des öffentlichen Interesses der Provinz, der Gemeinden oder sonstiger öffentlicher Körperschaften, auch wenn sie durch eigene Unternehmen dieser Körperschaften ausgeführt werden, sowie für sonstige Nutzungen von öffentlichen Einrichtungen, Subjekten des öffentlichen Rechts und sonstigen Organisationen und Verbänden auf Volontariatsbasis und ohne Gewinnabsicht, die Aufgaben des öffentlichen Interesses wahrnehmen, abzutreten. Mit Verordnung können zusätzliche Kategorien von Abnehmern festgesetzt werden. Mit dem konkreten Übertragungsbeschluss bestimmt die Landesregierung die Auflistung der Kategorien jener Rechtssubjekte, die im vorliegenden Absatz angeführt sind.“

Art. 29
Änderung des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, „Änderung der Wasserzinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer“
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“c) für die Stromerzeugung:
1) bis 220 kW: 5,60 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung, wobei der jährliche Mindestzins 53,80 Euro beträgt;
2) von 220 kW bis 3.000 kW: ab 1. Januar 2004 10 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung;
3) über 3.000 kW: ab 1. Januar 2004 24 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung.“
2. Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, ist aufgehoben.

Art. 30
Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz“
1. Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der Beschluss der I. Landschaftsschutzkommission gilt als Vorschlag für die Unterschutzstellung und wird für die Dauer eines Monats an der Anschlagetafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Während der Veröffentlichung des Beschlusses liegen eine Abschrift davon und die dazugehörigen Planunterlagen im Sekretariat der Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Innerhalb des gleichen Zeitraumes kann jeder Interessierte Bemerkungen an die Landesregierung einbringen, die im Sekretariat der Gemeinde hinterlegt werden müssen. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist wird der Beschluss der I. Kommission mit den Beilagen und den eingereichten Bemerkungen sowie mit dem Gutachten und den Vorschlägen des Gemeiderates vom Bürgermeister der Landesregierung übermittelt, der den Vorschlag zur Unterschutzstellung genehmigt und eventuelle Abänderungen vornimmt. Vor der Genehmigung kann das Gutachten eines oder mehrerer Sachverständigen eingeholt werden, die gemäß Artikel 113 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, im Album eingetragen sind.“
2. Der Titel des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Inhalt der landschaftlichen Unterschutzstellung“.
3. Artikel 8 Absätze 2, 4 und 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„2. Innerhalb der in Absatz 1 angeführten 60 Tage kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Sachverständigen gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen und dem Gutachten der Gemeindebaukommission an den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft weiterleiten. Der Bürgermeister teilt dem Gesuchsteller die Weiterleitung der Unterlagen an den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft mit. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Termin um 60 Tage verlängert.
4. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuches muss der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft der Gemeinde und dem Gesuchsteller die Entscheidung über das Projekt mitteilen; andernfalls fällt die Entscheidungsbefugnis in die Zuständigkeit des Bürgermeisters zurück.
8. Wenn das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen dem Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft zur Überprüfung unterbreitet wird, kann dieser die Ermächtigung von besonderen Bedingungen abhängig machen, unter anderem auch von der Hinterlegung einer Kaution, die im Verhältnis zum Ausmaß des Vorhabens und zum möglichen Schaden, welcher der Landschaft zugefügt werden könnte, steht. Falls für das auszuführende Bauvorhaben gesetzlich vorgesehene Landesbeiträge gewährt werden, kann anstelle der Kaution ein der Kaution entsprechender Anteil des Betrages einbehalten werden.“
4. Artikel 9 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
1. Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom Direktor der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne des Artikels 8 erlassen wird, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen. Das Kollegium wird von der Landesregierung für die Dauer von jeweils drei Jahren ernannt und besteht aus
a) einem Architekten als Vorsitzenden, der aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger ausgewählt wird,
b) einem Sachverständigen für Raumordnung, der im Album der Sachverständigen für Raumordnung eingetragen ist,
c) einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album der Sachverständigen für Landschaftsschutz eingetragen ist,
d) einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Werte,
e) einem im Berufsalbum der Agronomen und Forstwirte eingetragenen Sachverständigen, der von den Landesabteilungen Land- oder Forstwirtschaft vorgeschlagen wird.
4. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang muss der Rekurs entschieden werden. Die Entscheidung wird dem Rekurswerber vom Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft mitgeteilt.“

Art. 31
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“
1. Nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe h) hinzugefügt:
“h) wiederholt die Mieterordnung verletzen, obwohl sie dreimal verwarnt worden sind.”

Art. 32
Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“
1. Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„4. Damit die für Bauten und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehaltenen Flächen rationell genutzt werden können, wird die Möglichkeit eingeräumt, zehn Prozent der Baumasse - das Ausmaß hängt von den jeweiligen örtlichen Erfordernissen ab - dem Detailhandel und/oder privaten Dienstleistungsbetrieben vorzubehalten. Bei erwiesener Notwendigkeit kann der Prozentsatz der Baumasse, der Dienstleistungsbetrieben vorbehalten ist, auf höchstens 15 Prozent angehoben werden. In Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern kann der genannte Prozentsatz bis zu 45 Prozent angehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Landesregierung nach Anhören der Landesraumordnungskommission die Erlaubnis dazu gibt. Die Widmungen und die Bindungen der für Anlagen und Dienste staatlicher oder regionaler Verwaltungen erforderlichen Flächen werden nach Anhören der betroffenen Verwaltung in die Pläne eingefügt.“
2. Artikel 25 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“4. Die Landesregierung erlässt die Kriterien für die Festlegung des Ensembleschutzes und setzt einen Sachverständigenbeirat mit beratender Funktion ein.“
3. Nach Artikel 44 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„3. Die Flächen in Gewerbegebieten können auch Immobiliengesellschaften unter der auflösenden Bedingung zugewiesen werden, dass innerhalb der Frist von 90 Tagen ab dem Datum des definitiven Zuweisungsbeschlusses dieselben Flächen ausschließlich Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden, welche der selben Gruppe von Gesellschaften angehören und eine von diesem Artikel vorgesehene Tätigkeit ausüben. Zu Gunsten dieser operativen Gesellschaften muss ein Realrecht für die Mindestdauer von 20 Jahren ab dem Datum des definitiven Zuweisungsbeschlusses begründet werden. Für die Einhaltung der Bindungen gemäß Artikel 47 bis haften gegenüber der zuweisenden Körperschaft sowohl die Immobiliengesellschaft als auch die operativen Gesellschaften solidarisch. Der Antrag um eine Zuweisung und die entsprechende Bewertung der Gesellschaften für die Ranglisten beziehen sich ausschließlich auf die operativen Gesellschaften. Die zuweisende Körperschaft kann auf gemeinsamen Antrag der Immobiliengesellschaft und der operativen Gesellschaften das Eigentum der Immobiliengesellschaft auch nach der provisorischen Zuweisung unter der Bedingung übertragen, dass die Immobiliengesellschaft und die operativen Gesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Antrages derselben Gruppe von Gesellschaften angehören.“
4. Artikel 45 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“6. Der vom Gemeinderat beziehungsweise vom zuständigen Organ der zu einem Konsortium zusammengeschlossenen Gemeinden beschlossene Durchführungsplan wird im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 32 an die Landesregierung weitergeleitet. Die Landesraumordnungs-kommission, die über den Durchführungsplan ihr Gutachten abgibt, wird um den Direktor der Landesabteilung Handwerk oder um einen von ihm delegierten Amtsdirektor der genannten Abteilung ergänzt. Die Landesregierung kann am Plan solche Änderungen vornehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Siedlungsplanung für eine befriedigende Nutzung sowie zur Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Für Gewerbegebiete mit einem Ausmaß bis zu 5000 Quadratmeter kommt Artikel 34 zur Anwendung. Für Gewerbegebiete, wo Strukturen für die vorübergehende Unterbringung von Beschäftigten vorgesehen sind, ist der Durchführungsplan in jedem Fall von der Landesregierung zu genehmigen. Der Durchführungsplan für Gewerbegebiete von Landesinteresse wird von der Landesregierung genehmigt, nachdem er 30 Tage lang im Sekretariat der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde beziehungsweise Gemeinden hinterlegt wurde.“
5. Artikel 48 Absätze 8 und 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„8. In den Gewerbegebieten ist es einzelnen oder zusammengeschlossenen Unternehmen erlaubt, in den dafür von der Landesregierung oder von der Gemeinde bestimmten Flächen eine Struktur, bestehend aus Zimmern und aus Gemeinschaftsräumen, für die vorübergehende Beherbergung von Beschäftigten, welche mit den Unternehmen ein geregeltes Arbeitsverhältnis haben, zu errichten. Die für die Errichtung der Strukturen laut diesem Absatz bestimmten Flächen werden den Unternehmen vom Land oder der Gemeinde gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien zur Verwirklichung und Nutzung derselben zugewiesen. Die für die Wohnstruktur reservierte Baumasse fällt unter die Zweckbestimmung nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe d). Die Unterkünfte müssen unter Berücksichtigung der Standards errichtet werden, welche die einschlägigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens für die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten vorsehen. Diese Baumöglichkeit haben auch die im landwirtschaftlichen Grün bestehenden landwirtschaftlichen Genossenschaften.
9. Einheiten, die gemäß Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, verwirklicht wurden, können unter Einhaltung der Vorschriften des Bauleitplanes der Gemeinde und des Durchführungsplanes bis zu einem Höchstausmaß von 160 Quadratmeter, erweitert werden.“
6. Nach Artikel 48 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 13 und 14 eingefügt:
„13. Die Betriebswohnung ist integrierender Bestandteil der betrieblichen Liegenschaft. Eine getrennte Veräußerung, Übereignung aus jedwedem Titel, Belastung mit dinglichen Rechten, Vermietung oder Nutzung der Wohnung ist nicht zulässig. Das obgenannte Verbot der Nutzung der Betriebswohnung findet auf folgende Fälle keine Anwendung:
a) bei Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe, wenn die Betriebswohnung jenem Ehepartner zusteht bzw. zugesprochen wird, dem die Kinder anvertraut werden;
b) Im Falle der Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit aus Gründen höherer Gewalt kann der hinterbliebene Ehepartner, bzw. können die Ehepartner die betriebliche Wohnung bis zu dem Zeitpunkt nutzen, an dem die Kinder aus der elterlichen Gewalt entlassen werden.
14. Die Abtretung des Eigentums bzw. die Begründung des Überbaurechtes im Rahmen einer Leasingfinanzierung, gemäß Artikel 49 kann, ausschließlich für diesen Zweck, auch für Teile der betrieblichen Liegenschaft erfolgen.“
7. Artikel 73 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Einnahmen aus den Konzessionen sind in erster Linie für den Erwerb der für die primäre und für die sekundäre Erschließung notwendigen Flächen und sodann für die Ausführung der entsprechenden Anlagen zu verwenden. Die Gemeinden können die Einkünfte aus den Erschließungsbeiträgen bis 40 Prozent für die Tilgung der Darlehen verwenden, die sie für die Errichtung der primären und sekundären Erschließungsanlagen aufnehmen.“
8. Artikel 79 bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“2. Voraussetzung für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist die Bezahlung eines Betrages, der in strukturschwachen Gebieten der Baukostenabgabe und in touristisch entwickelten und in touristisch stark entwickelten Gebieten der um 300 Prozent erhöhten Baukostenabgabe entspricht.”
9. Artikel 85 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
“1. Der für das Bauvergehen Verantwortliche kann innerhalb einer der unten angeführten Fristen – auf jeden Fall aber bis zur Unanfechtbarkeit der verhängten Verwaltungsstrafen - nachträglich eine Konzession beantragen, wenn das ohne Konzession errichtete Bauwerk beim Einreichen des Antrages im Einklang mit den genehmigten urbanistischen Leitplänen und Durchführungsplänen, die nicht in Widerspruch zu den beschlossenen steht; die entsprechenden Anträge sind einzureichen:
a) innerhalb der in Artikel 81 Absatz 1 erwähnten Frist für Bauwerke, die ohne Konzession oder von dieser vollständig abweichend oder mit wesentlichen Änderungen errichtet worden sind,
b) innerhalb der vom Bürgermeister laut Artikel 84 Absatz 1 in der Verordnung festgelegten Frist, wenn es sich um eine bauliche Umgestaltung handelt,
c) innerhalb der in Artikel 83 Absatz 1 erwähnten Frist für Bauwerke, die teilweise von der Konzession abweichend errichtet worden sind.“
10. Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist aufgehoben.

Art. 33
Änderung des Landesgesetzes vom 16. Febraur 1981, Nr. 3, „Ordnung des Handwerks und der handwerklichen Berufsausbildung“
1. Artikel 28 bis Absatz 2 Buchstabe b)des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) eine mindestens vierjährige Mitarbeit in der Verwaltung eines Handwerksbetriebes nachweisen können.“
2. Nach Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“2. In Erstanwendung der Bestimmung nach Artikel 28 bis Absatz 2 Buchstabe b) werden innerhalb der ersten zwei Jahre zur Prüfung auch Personen zugelassen, die eine mindestens zweijährige berufsmäßige Mitarbeit in der Verwaltung eines Betriebes oder ein Maturadiplom nachweisen können.“

Art. 34
Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, „Änderung des Landesraumordnungsgesetzes“
1. Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, wird folgender Artikel 44 bis eingefügt:
„Art. 44 bis
Sanierung widerrechtlicher Bauten vor 31. März 2003
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch für jene widerrechtlichen Bauten Anwendung, welche vor dem 31. März 2003 in den Bauzonen fertig gestellt wurden und welche eine Erweiterung des Bauwerkes von nicht mehr als 30 Prozent der Kubatur des ursprünglichen Gebäudes oder von nicht mehr als 250 Kubikmeter aufweisen, bezogen auf das einzelne Sanierungsgesuch. Diese Einschränkungen finden auch bei der Änderung der Zweckbestimmung Anwendung.
2. Nicht saniert werden können Gebäude,
a) welche die vom genehmigten oder beschlossenen Planungsinstrument vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten; bei Verletzung der Grenzabstände kann die Sanierung erteilt werden, vorbehaltlich des Einverständnisses des Eigentümers der benachbarten Grundstücke,
b) falls die Bestimmungen über die Konventionierung der Wohnungen verletzt wurden,
c) die im alpinen Grün und in einem Wald errichteten Gebäude, die mit der Regelung von Artikel 107 und 108 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelt ist, unvereinbar sind.
3. Die Konzession kann nachträglich im landwirtschaftlichen Grün erteilt werden:
a) für Bauwerke, die innerhalb bereits bestehender Gebäude errichtet oder diesen an- oder aufgebaut wurden und nicht mehr als 30 Prozent der Liegenschaft überschreiten und jedenfalls nicht mehr als 250 Kubikmeter betragen,
b) für Bauwerke, die unterirdisch sind und dem Hauptgebäude außer Boden dienen,
c) bei Änderung der Zweckbestimmung von bestehenden Räumen innerhalb der im Buchstaben a) enthaltenen Grenzen;
d) für laut Gesetzesdekret vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, sanierbare Bauwerke, errichtet mit Baukonzessionen in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, die im nachhinein von der Gerichtsbarkeit annulliert wurde.
4. Sanierungen über 150 Kubikmeter Wohnvolumen unterliegen der Konventionierungspflicht laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997; Nr. 13, in geltender Fassung.
5. Die im Absatz 1 erwähnten Termine, welche ursprünglich ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und des Landesgesetzes vom 22. Juni 1995, Nr. 15, zur Anwendung kamen, finden in entsprechender Weise ab Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem dieser Artikel eingefügt wurde, Anwendung.
6. Das Gesuch um die Baukonzession oder Ermächtigung im nachhinein mit dem Nachweis der Bezahlung der Konzessionsgebühren laut Absatz 10 und der ersten Rate des Bußgeldes muss bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem dieser Artikel eingefügt wurde, vorgelegt werden. Die in Artikel 29 vorgesehenen Unterlagen, integriert mit der entsprechenden graphischen Dokumentation, können mit einer eigenen Erklärung des Antragstellers, unterzeichnet laut Artikel 46 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, ersetzt werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Pflicht, eine Fotodokumentation beizulegen und, sofern vorgeschrieben, die Pflicht zur Vorlage eines beeideten Gutachtens, der Erklärung sowie eines Planes für die statische Anpassung gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) bzw. Absatz 5.
7. Das in diesem Artikel vorgesehene Bußgeld muss mittels Überweisung an das Schat

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